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Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, nebst den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
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Befinden definitiv festgestellt werden, mit alleinigem Vor-behalte der Berichtigung einzelner erweislicher Jrrkhümerund der nach ganzlicher Beendigung der Katastral-Auf-nahme in Gcmäßheit Meiner Ordre vom 25. November1827 wegen Ermittelung richtiger Durchschnitts-Getreide-preise etwa eintretenden Aenderungen.

Ich beauftrage Sie, die Behörden zur Ausführungdieser Bestimmungen mit näherer Instruktion zu versehen,demnächst die allgemeine Steuer-Ausgleichung der kata-strirtcn Distrikte vorzunehmen und zugleich Maaßrcgelnzu treffen, durch welche für die Zukunft die Verhältniß-mäßigkeit der steuerbaren Katastral-Reinerträge in denneuen Verbänden vor deren Aufnahme in die allgemeineSteuer-Ausgleichung sicher gestellt wird. Ich überlasseIhnen, diese Bestimmungen in den belhciligten Provinzenbekannt zu machen.

Berlin, den 7. April 1828.

(gez.) Friedrich Wilhelm.

An den Staats- und Finanz-Ministervon Motz.

Auszug aus der Verordnung betreffend die Verhält-nisse der vormals unmittelbaren deutschen Reichs-stände in den Preußischen Staaten vom 21.Juni 1815.

tz. 4. Sollen sie für ihre Personen und Familien,desgleichen für ihre Domainen, der Steuerfreiheit vongewöhnlichen Personal- und Grundsteuern genießen, wel-ches jedoch nicht auf außerordentliche und Kriegssteucrnzu beziehen ist, zu welchen sie verhältnißmäßig nur beizu-tragen verbunden sind. Die indirekten Steuern, davonNiemand frei sein kann, zieht der Staat, und läßt siedurch seine Behörden erheben.