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Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, nebst den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
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landüblichen Grundsteuer, jedoch in keinem Falle niedriger,als dem sechsten Theil des Rein-Ertrages, zu belegen.

tz. 0. Der Scrvis, welcher bisher von den Städtenund Distrikten in den östlichen Provinzen zur General-Serviskasse oder zu den Haupt-Jnstitutenkassen bezahltwurde, wird von denselben im bisherigen Betrage bis zuder im Eingange dieses Gesetzes angedeuteten Revision derGrundsteuer zu den Staatskassen entrichtet.

Wo gar kein Realservis erhoben wird, oder wo derBeitrag zur allgemeinen Serviskasse oder den Haupt-Jn-stitutenkassen mehr betragt, als der Realservis, steht es derGemeinde frei, ihren Servisbeitrag den Grundbesitzern alsGrundsteuer verhältnißmäßig aufzulegen, oder andere, denörtlichen Verhältnissen angemessene Abänderungen bei derobersten Verwaltungsbehörde in Antrag zu bringen.

h. 7. Die Gemeinden sind schuldig, die Grundsteuermit Einschluß des im tz. 6. gedachten Serviles von denZahlungspflichtigen einzuziehen, und in monatlichen Bei-trägen vor Ablauf jeden Monats an die ihnen angewie-sene Kasse abzuführen, auch in Zukunft die Servis-Ange-lcgcnheiten in der bisherigen Art zu bearbeiten.

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Allerhöchste Kabincts-Ordre vom 7. April 1828.

Äms Ihrem Berichte vom 22. v. M. habe Ich die be-deutenden Fortschritte der Kataster-Aufnahme in den west-lichen Provinzen ersehen und Mich überzeugt, daß es zurErledigung des Mißverhältnisses in der Besteuerung zweck-mäßig sey, für sämmtliche Verbände, deren Kataster vollen-det ist, die allgemeine Steuer-Ausgleichung bereits mitdem Jahre 1829 eintreten und solche künstig für die Ver-bände, deren Kataster nach und nach fertig werden, vonJahr zu Jahr fortsetzen zu lassen. Indem Ich Sic zudieser Maßregel und zur Abänderung des bisherigen Ver-fahrens, nach welchem sich die Ausgleichung der einzelnenDistrikte auf die Grenzen der Regierungsbezirke und indiesen wiederum auf die Landestheile von gleicher Grund-steuer-Veranlagung beschränkte, hierdurch autorisire, geneh-mige Ich zugleich zur Beseitigung der dieser allgemeinenAusgleichung noch entgegenstehenden Hindernisse:1. daß mit dem Jahre 1829 in den ehemals bergischcnLandesthcilen die bisher zu den Staatskassen einge-zogenen Zuschläge zur Grundsteuer insgesammt, in