Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen.Vom 21. Januar 1839.
Ä!ir Friedrich Wilhelm, von GottesGnaden, König von Preußen ic. :c.
Nachdem die im Jahre 1820 von Uns angeordneteAufnahme eines Grundsteuerkatasters in den beiden westli-chen Provinzen Rheinland und Wcstphalen, nunmehr imWesentlichen beendigt ist, finden Wir nöthig, nach Anhö-rung des Gutachtens Unserer getreuen Stande dieser Pro-vinzen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, wegenVeranlagung und Erhebung der Grundsteuer in den ge-dachten Provinzen, Folgendes zu verordnen.
tz. 1. Die nach Maßgabe des Gesetzes vom llO. Mai i-1820 und Unserer Ordre vom 7. April 1828 für die beiden St-unsmnmc.westlichen Provinzen festgestellte Grundsteuer-Hauptsummekann, so lange der Reinertrag der Grundstücke dieser beidenProvinzen im Ganzen nicht unter den fünffachen Betragderselben herabsinkt und deshalb nach tz. 4. des vorgedach-tcn Gesetzes eine Steuerermäßigung eintreten muß, und,so lange die Bedürfnisse des Staats nicht eine auf allge-meinen Grundlagen beruhende Erhöhung der Grundsteuernothwcndig machen, oder eine allgemeine Herabsetzung der-selben gestatten, nur dadurch erhöht oder vermindert werden,daß zur Zeit unbcsteuerte Grundstücke 8. bis 10.)besteuert werden, oder steuerpflichtige in die Klasse derunbesteucrten übergehen.
Alle anderen Veränderungen in der Zahl und im Ka-tastralcrtrage der steuerpflichtigen Gegenstände haben aufdie Grundsteuer-Hauptsumme keinen Einfluß, sondernwirken nur auf den Prozentsatz der Steuer.
§. 2. Außer der Grundsteuer-Hauptsumme haben dieGrundsteucrpflichtigen aufzubringen:a) die Kosten der Elementarsteuererhebung,
Ii) einen Fonds zur Uebertragung der Ausfälle, inglei-chcn zur Zahlung der nothwendigen Erlasse undUnterstützungen,
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