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Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, nebst den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
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Auszug aus der Instruction wegen Ausführung desEdicts vom 21. Juni 1815, die Verhältnisse dervormals unmittelbaren deutschen Reichsstände inder Preußischen Monarchie betreffend. Vom3». Mai 182«.

8. 13. Sic und die Mitglieder ihrer Familien haben Excmtwnm derdie Befreiung

n) von alier Militairpflichtigkcit,ft) von ordentlichen Personalsteuern jeder Art,aber nicht

e) von indirekten Steuern, denen sie innerhalb undaußerhalb ibrer standesherrlichen Bezirke gleich andernLandcscinwobnern unterworfen sind. Bon demErbschaftsstempel sind sie jedoch bei Sukzessionen indie Standesherrschaft, welche in der Familie Stattfinden, unbedingt, bei andern Erbschaften oder Ver-machtnissen aber nur in sofern befreit, als diese in-nerhalb der standesherrschaft ihnen zufallen.

§. 24. Die Standesherren genießen bei ihren Do-mainen ohne Unterschied, ob dieselben in Domanialgrund-der Donuimcn.stücken oder Gefallen bestehen, wenn sie schon vor Auflö-sung des deutschen Reichs zu ihrem nunmehr standesherr-lichen Stamm- oder Familiengute gehört haben und vonihnen steuerfrei besessen worden sind, die ganzliche Be-freiung von ordentlichen Grundsteuern. Diese Befreiungfindet auch auf die außerhalb des standeshcrrlichcn Bezirksgelegenen Domanialgrundstücke und Gefalle Anwendung,wenn die vorbemerkten Bedingungen dabei vorhandensind; ist nicht auszumitteln, ob die Domaincn dieser Artvor Auflösung des deutschen Reichs zu ihrem StammgutegeHort haben, so soll dies im Zweifel zu Gunsten derStandesherren vcrmuthct werden.

Die Befreiung findet dagegen nicht statt:a) bei Gütern und Gefallen der Slandesherrcn, welchevor Auflösung des deutschen Reichs nicht zu ihremStammgute gehört, oder welche sie erst nach jenerAuflösung erworben baben.

In) Auch kommt sie den Besitzern ihrer in fremde Händegegebenen Lehngüter, Erblcih- und Erbpachtgüter,so weit dieselben von ihrem dinglichen Rechte oderihrer Nutzung an jenen Gütern Grundsteuer zu ent-richten haben, nicht zu statten.