Gesetz wegen der andcrweiten Bertheilung und Auf-bringung des in der Rheinprovinz zu entrichten-den Beitrages zu den Kosten der Justiz-Verwal-tung. Vom 21. Januar 18ZS.
Ä8ir Friedrich Wilhelm, von GottesGnaden, König von Preußen zc. :c.
Mch dem Antrage Unserer znm fünften RheinischenProvinziell-Landtage versammelt gewesenen Stande nndnach vernommenem Gutachten Unseres Staatsministeriumsverordnen Wir, wie folgt:
h. 1. Der nach Unserer Ordre vom 7. April 1828in der Rhcinprovinz mit 72,557 Rthlr, jährlich zu denKosten der Justiz-Verwaltung zu leistende Beitrag wirdnach dem Hinzutreten des Kreises St. Wendel auf73,892 Rthlr. festgesetzt und vom 1. Januar 1840 ab aufsämmtliche Theile der Rheinprovinz repartirt, in denen dasFranzösische Civil-Gesetzbuch zur Anwendung kommt.
tz. 2. Zur Aufbringung des vorgcdachten Beitrags wirdin den bezeichneten Landcstheilen überall ein Beischlag von3^/z Prozent zu der von dem Betriebe stehender Gewerbezu entrichtenden Gewerbesteuer erhoben.
tz. 3. Der nach Abrechnung der durch diesen Beischlagaufkommenden Summe noch zu deckende Theil des Beitragsder 73,892 Rthlr. wird zu einer Hälfte als ein von denGrundstcuerpflichtigen in den im tz. 1. bezeichneten Lan-destheilen gleichmäßig aufzubringende Grundsteuer-Bei-schlag mit der Grundsteucr-Hauptsuinme zugleich in denGrundsteuer-Heberollen ausgeschlagen, zur andern Hälfteaber einerseits auf die klassenstcuerpflichtigen nnd anderer-seits auf die mahl- und schlachtsteuerpflichtigcn Gemeinenin diesen Landcstheilen nach den Verhältnißzahlen vettheilt,welche die bei den Staatskassen zum Soll stehenden Be-träge an Klassensteuer und an Mahl- und Schlachtsteucrergeben.
tz. 4. Der nach tz. 3. von den klassensteuerpflichtigenGemeinen im Ganzen aufzubringende Betrag wird jährlichdem Klassensteuer-Kontingente dieser Gemeinen zugesetztund mit demselben zugleich repartirt.
tz. 5. Der nach tz. 3. von den mahl- und schlacht-steuerpflichtigcn Gemeinen im Ganzen aufzubringende Be-