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Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, nebst den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
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Anlagen.

Cabinets-Ordre 40. Carlsbad 2K. Juli 1820.

<-^)ei der in den drei westlichen Provinzen bestehendenGrundsteuer-Verfassung ist es ein wesentliches Erforder-nis, um die Lasten möglichst gereckt zu verlheilen, undden Beschwerden über Pragravationen abzuhelfen, daß einKataster alles ertragsfahigcn Grund-Eigenthums nach sei-nem wirklichen und nachhaltigen Ertrage auf den Grundeinzelner Vermessung und sachverstandiger Abschätzung auf-genommen werde. Ich genehmige daher auf Ihren Berichtvom 14. Juni o., daß nicht nur mit der Aufnahme einessolchen Katasters in den Provinzen des linken Rhcinufers,wo dieselbe theilweüc bereits geschehen ist, unter Zugrund-legung der schon ertheilten Instruktion fortgefahren, son-dern daß auch diese Maaßregel auf alle diesseits Rheini-schen Thcile der drei westlichen Provinzen ausgedehntwerde.

Es ist hierbei auf keine Weise die Absicht, das aufzu-nehmende Kataster zu einer Erhöhung des Grundsteuer-Contingents jener Provinzen zu benutzen, vielmehr sollletzteres unverändert bleiben.

Nur in dem Maaße, als die Aufnahme des Katastersfortschreitet, soll dasselbe lediglich als Grundlage zu gleich-mäßiger Nertheilung der schon bestehenden Grundsteuer,zuerst in der katastrirten Gemeinde, und dann weiter fürdie katastrirten Verbände in Anwendung gebracht werden.Die Leitung und Ausführung des Kataster-Geschäfts kannunter Ihrer Oberaufsicht- commissarisch betrieben werden.Beschwerden, welche gegen die durch das Kataster ermit-telten Erträge der Grundstücke etwa vorkommen, gelangenan die Regierringen, welche, wenn Sie es nöthig finden,noch eine örtliche Untersuchung vorausgehen lassen, undhiernächst durch eine Verfügung, gegen welche nur derRekurs an daS Finanz-Ministerium offen ist, entscheiden.Der Rechtsweg ist bei dergleichen Beschwerden nichtZulässig.

Die bei der Aufnahme des Katasters beschäftigtenPersonen erhalten Diäten, oder werden auch nach.Maaß-