IZ, Für die Provinzial-Zwcckea) die nach Meiner Ordre vom 3«>. September 1827für alle ehemals französische und großherzoglichbergische Landestheile gleichgestellten Beischlägezur Bildung eines Nemissionssonds, sowohl indiesen Landestheilen, als in den in die allgemeineSteuer-Ausgleichung eintretenden Distrikten, mit2 pCt.
k) Zu den zur Fortsetzung der Katastrirung erfor-derlichen Kosten nach Meiner Ordre vom 25. No-vember v. I. vorlausig bis Ende des künftigenJahres 8>/z pCt. unter Verminderung dieser Pro-zente für diejenigen Bezirke, deren Hauptkontin-gcnt entweder durch Vereinigung von Zuschlagenmit denselben, oder durch die Steucrausgleichungerhöhet wird, auf einen solchen Satz, wodurchdie bisher aufgekommenen Summen annähernderlangt werden,o) In den am linken Icheinufer liegenden Landernstatt der bisher zum Wegebau aufgebrachten Zu-schlage von tv'/, pCt. und im RegierungsbezirkeMünster statt des hergebrachten Beischlags zumSchulfonds von 2>/z pCt. soll bis auf Geneh-migung näherer Anträge der Provinzialstande einsolcher verminderter Prozentsatz, durch welchendie bisher aufgekommene Hauptsumme gedecktwird, erhoben werden.
Außerdem werden:
5. sowohl von dem Prinzipalcontingente als von denBeischlägen in den ehemals französisch-bergischenLandestheilen die Elementar-Hcbungs-Prozente fer-ner wie bisher, in allen übrigen Landestheilen aber,mit ihrem Eintritt in die allgemeine Katastral-Stcuer-Ausgleichung 3, und in den Wittgcnsiein-schen Grafschaften 3Vz pCt. in den Rollen aus-geschlagen.
Die Zweifel, welche über die verhältnißmaßige Gleich-heit der ermittelten Katastral-Reinerträge in den nach voll-ständigen Katastern bereits besteuerten Verbänden, nachIhrem Berichte noch obwalten, können in vorgeschlagenerArt durch Commissionen, zu welchen Deputirte der Kreiseund die von den Provinzialständen zur Theilnahme an denKataster-Geschäften bezeichneten ständischen Mitglieder znberufen sind, vorher geprüft und das Erforderliche zurHerstellung der verhältnißmaßigen Gleichheit von diesenCommissionen gutachtlich in Antrag gebracht, oder nach