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Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, nebst den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
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Anweisung über das bei der Verwendung des Grund-steuer - Deckungsfonds und insonderheit bei derNachsuchung, Bewilligung und Verrechnung derSteuer-Nachlässe und Unterstützugen zu beobach-tende Verfahren. Vom 21. Januar 18ZS.

ur Ausführung der Bestimmungen, welche in §§. 44.bis 48. des unter heutigem Tage "für die westlichen Pro-vinzen erlassenen Grundsteuer-Gesetzes über die Verwen-dung des Dcckungsfvnds enthalten sind, wird nachstehendenähere Anweisung ertheilt.

h. 1. Wenn steuerfreie Grundstücke in den Hcberol- l-lcn aus Versehen mit Steuer belegt sind, so mühen die N°rgüugungcn'bcthciligten Grundeigenthümer das Gesuch wegen der»»» N°chl.M,Abschreibung dieser Sreuerquoten und der Erstattung der ^ Achums mbereits gezahlten Betrage binnen der gesetzlichen Frist bei°c» H-i>ew>>en,dem Vcrwaltungsbeamten einreichen, die irrthümlich be-M"ode° n?eil-steucrtcn Grundstücke nach ihrer Flur- und Parzellen-wcstenlimcrgan-Nummcr, ihrer Kulturart, ihrem Flächeninhalte und Ka-tastral-Ertrage, so, wie in der Mutterrolle, bezeichnen und nücks, wegen desihren Steuer-Auszug oder eine Abschrift desselben beifügen.

Von dem Vcrwaltungsbeamten werden die eingehenden ssic »nv wegenGesuche mit der Muttcrrolle verglichen, und mittelst gut-Snu-rachtlicher Randbemerkung binnen acht Tagen dem Steuer-bcwzingl werdenKontroleur übersendet, welcher dieselben nach vorherigerUntersuchung und Bescheinigung des Sachverhaltnisses,mit dem entsprechenden Antrage binnen vier Wochen derRegierung überreicht.

Die Verwaltungsbcamtcn, Steuep-Empfänger undSteuer-Kontrolcure müssen, wenn sie Irrthümer in denHeberollen bemerken, deren Berichtigung, auch ohne denAntrag der Bcthciligten, von Amtswegen veranlassen.

h. 2. Wenn nach der Steuerveranlagung besteuerteLändcreien untergehen, oder für die Dauer crtragsunfähigwerden, oder nach dem Micthwerthe besteuerte Gebäudeabbrennen, abgebrochen oder auf andere Weise völlig zer-stört werden, so müssen die Steuerpflichtigen das Gesuchwegen des gänzlichen oder thcilweiscn Erlasses der Steuer,bei Verlust der Ansprüche für das laufende Jahr, inner-halb der dem Ereignisse nachfolgenden 14 Tage bei demVerwaltungsbeamten einreichen, die Flur- und Parzellen-Nummer, die Kulturart, den Flächeninhalt und den Ka-tastral-Ertrag des betroffenen Grundstücks in Uebereinstim-