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Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, nebst den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
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Auszug aus dem Gesetze über die Einrichtung desAbgabenwesens vom 3». Mai 132V.

Ä^ir Friedrich Wilhelm, von GottesGnaden, König von Preußen :c. :c.

Um die Reform der Steuer-Gesetzgebung zu vollen-den, welche Wir in der Verordnung vom 27. Oktober 1810Unfern getreuen Unterthanen zugesagt, würden Wir vorAllem eine Revision der Grundsteuer in Unfern sammtli-chen Provinzen nötbig gefunden haben, wenn Wir nichtin Betracht der Schwierigkeiten, die damit unzertrennlichverbunden sind, rathsam gefunden hatten, diesen, die Pro-vinziell-Interessen mehr berührenden Gegenstand der Be-rathung mit den Standen vorzubehalten.

Da jedoch der Staatsbedarf, namentlich, neben dem,nach möglichster Beschrankung unvermeidlich gebliebenenAufwände für die Kriegsmacht und die Verwaltung, ganzbesonders auch die Verzinsung und der durch Unsere Ver-ordnung vom 17. Januar dieses Jahres festgesetzte jahrlicheAbtrag der größtentheils zur Befreiung und Wiederher-stellung des Landes aufgenommenen Staatsschuld fort-dauernd gesichert bleiben muß;

Da ferner dieser Bedarf, bei gestiegenen Preisen allerArbeiten und Leistungen, nach Aufhebung der Universalak-zise, Binnenzölle, Naturallieferungen für das Militair,auch Vorspanns in den alten Provinzen, so wie der Urnitsi'iKiili!; in den sonst von Frankreich besessenen Landesthei-len, selbst mit Beihülfe der durch die Gesetze vom 2l>. Mai1818 und 8. Februar 1819 eingeführten Steuern nochnicht vollständig gedeckt ist;

und da endlich auch diejenigen Verminderungen derAusgaben, welche sowohl nach Unserer Verordnung vom17. Januar d. I. durch Ersparung der Zinsen von denabgelöscten Staatsschulden, als aus den sich nach und nachausführbar zeigenden Verbesserungen der Verwaltung er-wartet werden dürfen, und zur Erleichterung der Steuernbereits bestimmt sind, doch erst nach Verlauf einiger Jahrewirksam hervortreten können:

so haben Wir nicht anstehen wollen, auch die Erhe-bung der zu Bestreitung des gcsammten Staatsbedarfsannoch erforderlichen übrigen Abgaben sofort zu verfügen,