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Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, nebst den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
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und verordnen deshalb, nach vernommenem Gutachtenttnsers Staatsrats, wie folgt:

h. I. Die Auflagen sind fernerhin:n) die Zölle und die Verbrauchssteuer von auslandischen

Waarcn, nach dem Gesetz vom 26. Mai 1818;d) die Abgabe vom Salz, nach dem Gesetz vom 17. Ja-nuar 1820 und den früheren, diesen Gegenstand be-treffenden Verordnungen;a) die Stempelsteuer, wie solche durch ein besonderes

Gesetz bestimmt werden wird;

4) die Gewerbesteuer, nach einem neuen Gesetze vom

heutigen Tage;u) die Grundsteuer in ihrer gegenwärtige» Verfassung,und nach den Bestimmungen, die dieses Gesetz imh. 3. bis 7. enthalt;

4) die Steuer von inländischem Branntwein, Brau-malz, Weinmost und Tabacksblättcrn, nach demGesetze vom 8. Februar 1819;

A) an die Stelle der abzuschaffenden persönlichen Steuern,eine tzUassenstcuer, und da, wo diese nicht erhobenwird,

Ii) eine Mahl- und Schlachtsteuer, beides I,,) nachInhalt der heute besonders ergehenden Gesetze,tz. 2. In Vollziehung Unserer, den Staatshaushaltund das Staatsschuldenwesen betreffenden, Kabinetsordrevom 17. Januar d. I I>o. II. (Gesetzsammlung l>c>. 579.)lassen Wir den von Uns genehmigten allgemeinen Eratder gewöhnlichen Ausgaben und Einnahmen des Staats,für die drei nächsten Jakre vom 1. Januar 1820 bis 31.Dezember 1822 hier beifügen.

tz. 3. Die Grundsteuer wird in jeder Provinz nachden Grundsätzen und Vorschriften erhoben, welche daringegenwartig zur Anwendung kommen.

h. 4. Doch wird hierbei verordnet, daß schon jetztan keinem Orte, woselbst die Grundsteuer in Folge derseit 1789 eingetretenen Staatsverandcrungcn neu eingeführtoder erhöhet worden ist, der Belaus derselben den fünftenThcil des Rein-Ertrages vom verpflichteten Grundstückeübersteigen dürfe.

Der Grundbesitzer, der eine höhere Belastung durchdie Grundsteuer behauptet, und zu erweisen vermag, kanndie Herabsetzung auf den fünften Thcil des Ertragesfordern.

Bezirks- und Gemcindcabgabcn dürfen hierbei nichtin Anschlag gebracht werden.

h. 5. Die Domainengrundstücke und Forsten sindsteuerpflichtig, und wenn sie nach Anleitung des Gesetzesvom 9. März 1819 veräußert werden, überall mir der