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Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, nebst den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
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den mit zu Frankreich gehörig gewesenen Landesthei-len aber 15^/,^ p^t. derselben mit dem Prinzipal-Kontingente vereinigt und künftig in den Etats undSteuer-Rollen nur in Einer Summe aufgeführtwerden.

2. Daß ebenfalls mit dem Jahre 1829

a) in den mit Frankreich vereinigt gewesenen Lan-destheilcn des rechten Rhcinufers von den fürdie Staatskassen aufkommenden Zuschlagen imRegierungsbezirk Düsseldorf 3^/ig pCt., und imRegierungsbezirk Münster 1^/iyo pCt. ganzlicherlassen, auch

4>) die nach Meiner Ordre vom 19. Juni 1824 we-gen des Verlustes von 1^"/ivog Centimes fürden Thaler durch die Umrechnung der früher inFranken berechneten Steuersummcn auf Preuß.Courant, den Regierungsbezirken Münster undArnsberg als Entschädigung bewilligten und bis-her etatsmaßig gezahlten Betrage vom Kontin-gente ganz abgesetzt werden.

3. Daß ferner mit dem allmahligen Eintritt der kata-strirten Bezirke in die allgemeine Steuer-Aus-gleichung

a) in denjenigen Landcstheilen der westlichen Pro-vinzen, in welchen die Remissionen und Ausfallebisher aus Staatsfonds getragen sind, eine demBetrage von 2 pCt. gleichkommende Summevom Steuer-Kontingente gegen verhaltnißmaßigeMinderung der gedachten etatsmaßigcn Remis-sionsfonds ausgesondert werde, undZz) gleiche Aussonderung hinsichtlich der in den ehe-mals großherzoglich hessischen Landcstheilen bisheraus Staatskassen bestrittenen Elementar-Hebungs-Kosten erfolge, im Regierungsbezirke Minden aber1 pCt. von der Hauptsteuer als Beitrag zu denHebungs-Kosten erlassen werde.

4. Daß demnächst nach den in solcher Art festgestelltenPrinzipalkontingenten ausgeschlagen und erhobenwerde:

für die Staatskassenin den Landcstheilen des linken Rheinufers vor-lausig noch die nach der Bestimmung zu I aus-gesonderten 584/ing pCt. des bisherigen Prin-zipalkontingents für Justiz-Nerwaltungs-Kosten,vermittelst eines Beischlags, welcher die bisheraufgekommene Summe gewahrt.