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Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, nebst den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
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gäbe der geleisteten Arbeit im Ganzen rcmunerirt. Zuden Kosten des Katasters können auf dem linken Rhcinuferdie bereits zu diesem Zwecke bestimmten, durch Beischlagauf die Grundsteuer eingehenden Z>/, Zulags-Centimcnverwandt werden. Auch können subsidiarisch zu diesemKataster-Fond sowohl die Ueberschüsse der Provinziell-Re-missionssonds, als auch die Ertrage solcher, aus der frü-her» Verwaltung herrührenden Beischlage noch hinzuflie-sten, welche für. einen, wiewohl jetzt nicht mehr vorhande-nen Zweck forterhobcn werden. In ähnlicher Art sindauch die Kosten für die Landestheilc des rechten Nhein-ufers aufzubringen, da sich erwarten laßt, daß die Grund-cigcnthümcr es ihrem Interesse gemäß finden werden, zurBeschleunigung der Kataster-Ausnahme auf alle Weisebeizutragen.

Die Fonds, welche für das Kataster aufgebracht wer-den, sollen nicht nur für die beiden Rheinufer, sondernauch für die einzelnen Bezirke, wo Sie es nach Maast-gabe der Umstände für gerecht finden, in der Verwendunggesondert bleiben. Die Ausschlagung derselben, und dieAusdehnung der jährlichen Arbeiten ist dergestalt zu bestim-men, daß das Kataster im ganzen Umfange der drei west-lichen Provinzen spätestens binnen zehn Jahren vollendetwerde.

Hiernach haben Sie überall das Weitere zu veranlassen.

Carlsbad, den 26. Juli 1820.

(gez.) Friedrich Wilhelm.

An den Staats- und Finanz-Ministerv. Klewiz.