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trag wird zunächst nach Verhaltniß der Mahl - undSchlachtsteuer auf die einzelnen Gemeinen repartirt undsodann in den Gemeine-Budgets derselben als eine andie betreffende Regierungs-Hauptkasse abzuführende Ab-gabe ausgebracht.
Wir beauftragen Unfern Finanzminister, die zur Aus-führung der vorstehenden Bestimmungen erforderlichenweiteren Anordnungen zu treffen.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhandigen Un-terschrift und bcigedrucktcm Königlichen Jnsiegcl.
Gegeben Berlin, den 21. Januar 1839.
(I.. 8.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frhr. v. Altenstcin. Graf v. Lottum. v. Kamptz.Mühlcr. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg.Graf. v. Alvesnleben. Frhr. v. Werth er.v. Rauch.