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Grundstcucr-Hauptsumme im Deckungs-Fonds als Be-stand verbleiben.
Nor dem Jahresschlüsse können Unterstützungen nurdann angewiesen werden, wenn die Dringlichkeit des Fallesschleunige Hülfe erfordert, und wenn sich mit Sicherheitübersehen laßt, daß die durch die vorstehende Regel festge-setzten Grenzen dadurch nicht überschritten werden.
§. 26. Haben die als nothwendig anerkannten Nach-lasse und Unterstützungen angewiesen werden können, undverbleibt alsdann noch ein stärkerer Bestand, alS nachtz. 2b. erforderlich ist, so können für Stcucrboten, die sichin ihrem Dienste auszeichnen, zum Anerkenntnis ihrerguten Dicnstführung, und zur Entschädigung für den Ver-lust ihrer Gebühren bei den nach h. 4. als unbeibringlichzu erlassenden Steucrguoten kleine Belohnungen auf denDeckungs-Fonds angewiesen werden.
§. 27. Der Deckungs-Fonds wird jahrlich abgeschlossenund der Bestand im folgenden Jahre in den Bückern undRechnungen der Rcgierungs-Hauplkasse in Einnahme ge-stellt und als Rest-Ausgabe-Soll vorgetragen.
h. 28. Die Vergütigungs- und Nachlaßanwcisungen v.der Regierung (§§. 22. und 24.) gehen dem Landrath zu,Z»sceti->»ng d-rund werden von diesem durch den Verwaltungs-Beamtendem Steucrempfanger zugestellt, der mit den Betheiligtcn Än-
am nächsten Hebetage abrechnet und dieselben guittircn °'
läßt. — Sind einzelne Betheiligte an diesem Hebctagenicht erschienen, so werden sie von dem Steuercmpfangcrdurch eine schriftliche Benachrichtigung, die den Namenund Wohnort derselben und den Betrag des einem Jedenbewilligten Erlasses deutlich ergeben muß, zu einem vonjenem binnen drei Wochen anzusetzenden Termine Behufsder Quittungsleistung speziell vorgeladen.
Der Steuerbote, der diese Benachrichtigung über-bringt, muß die Betheiligten, zum Zeichen der richtigenBestellung, zur Besichreibung ihres Namens auffordern,oder Falls dieselben des Lesens oder Schreibens unkundigsind, durch ein anderes Mitglied der Gemeine bescheinigenlassen, daß er ihnen den Inhalt der Vorladung durchVorlesung gehörig bekannt gemacht habe.
§. 29. Sind in dem angesetzten Termine die Vorge-ladenen nicht sämmtlich erschienen, so legt der Steuercm-pfänger alle noch nicht quittirtcn Anweisungen dem Steuer-Kontroleur vor und weiset demselben die gehörig erfolgteVorladung nach (§. 28.)
Der Stcuer-Kontroleur laßt die Betrage in Ein-nahme stellen und bescheinigt diese Vcrcinnahmung auf derNachlaßanwcisung, die außerdem noch vom Vcrwaltungs-bcamtcn visirt werden muß.