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Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, nebst den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
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Hätte aber eine baare Rückvcrgütlgung stattfinden müs-sen, so stellt der Slcuer-Kontroleur die Betrage nachEinsicht der Heberolle und der Rechnungsbücher des Stcuer-empfangers fest, und reicht die darüber angefertigte, vondem Letztcrn bescheinigte Nachweisung der Regierung zurweitern Verfügung ein.

Gegeben Berlin, den 21. Januar 1839.

(I., 8.) Friedrich Wilhelm.

Friedrich Wilhelm, Kronprinz,

Frhr. v. Altenstein. Graf v. Lottum. v. Kamptz.Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg.Graf. v. Aloen sieben. Frhr. v. Werther.v. Rauch.