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> tz. 22. Wird ein Nachlaßgesuch dagegen als zulassiganerkannt, so ist in den in §§. 1. bis 5. gedachten Fallender zu bewilligende Steuererlaß oder Ersatz sogleich aufden Dcckungs-Fonds anzuweisen und, wo es nöthig ist,gleichzeitig die Berichtigung der Heberollen und Kataster-Bücher zu verfügen.
h. 23. Die Mitglieder der Abschatzungs-Kommissio-nen können zwar weder Diäten noch Fuhrkosten in An-spruch nehmen, wenn aber in Nachlaßfällen andere unver-meidliche Kosten entstehen, so werden solche sogleich nachFestsetzung der Liquidationen und vorzugsweise vor den in§§. 24. bis 26. bezeichneten Zahlungen auf den Dcckungs-Fonds angewiesen. Ein gleiches Verfahren findet statt,wenn bei der Steuerbeitreibung durch die Anwendung derZwangsmaaßregeln baare Auslagen entstehen, die sich alsuneinziehbar ergeben.
tz. 24. Bei den in §§. 6. bis 16. begründeten Nach-laßgcsuchcn kann die Anweisung nur dann sogleich erfolgen,wenn sich mit Sicherheit übersehen laßt, daß der Deckungs-Fonds hinreichende Mittel besitzt, um nickt nur die noth-wendigen Zahlungen (§. 22. und 23.) die bis zum Jah-resschlüsse möglicherweise noch vorkommen dürften, bestrei-ten, sondern auch gleich dringende Nachlaßgesuche derselbenArt berücksichtigen zu können. Insofern dies nickt mitBestimmtheit beurthcilt werden kann, wird die Verfügungeinstweilen ausgesetzt und erst am Jahresschlüsse entschieden,welche von den vorliegenden Nachlaßgesuchen überhauptund in wie weit dieselben nach dem im Deckungs-Fondsnoch vorhandenen Bestände und nötigenfalls mit Zuhülf-nahme des nach tz. 3. des Grundsteuer-Gesetzes vom De-ckungs-Fonds für die Erhaltung des Katasters abgezweigtenFonds berücksichtigt werden können.
h. 25. In Betreff der Unterstützungsgesuche nachtztz. 17. bis 26. wird die Verfügung ebenfalls in der Re-gel ausgesetzt und erst am Jahresschlüsse nach Anweisungaller, als begründet anerkannten Steuernachlässe eine Nach-weisung jener Gesuche für den ganzen Regierungsbezirkzusammengestellt. — Die Regierung vergleicht diese Nach-weisung mit dein verfügbaren Bestände des Deckungs-Fonds und prüft danach, ob und welche Unterstützungengewahrt werden können. — Dabei gilt als Regel, daß dieUnterstützungen (tztz. 17. bis 26.) im Ganzen einerseits2/z der Jahrescinnahme, einschließlich des Bestandes ausdem vorhergehenden Jahre, nicht übersteigen und andrer-seits auch nur in soweit bewilligt werden dürfen, daß amJahresschlüsse nach Anweisung derselben, sowie aller sonsti-gen Zahlungen (ZH. 22. bis 24.) mindestens 2/4 Prozent der