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Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, nebst den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
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oder theilweiser Erlaß der Steuer gewährt wird, als inden Fällen, wo ein solcher Erlaß nicht zulässig ist, einGesuch wegen einer außerordentlichen Unterstützung ausdem Dcckungs-Fonds dem Verwaltungsbeamten zur Be-stätigung vorgelegt oder von dem Lctzlern von Amtswegenfür ihn ausgefertigt werden.

h. 18. Bon dem Verwaltungsbeamten gelangen dieUnterstützungsgesuche an den Landrath, der die unstatthaf-ten sogleich zurückweist, die übrigen aber binnen acht Ta-gen dem Steuer-Kontroleur zur wcitern Bearbeitungübersendet.

Der Steuer-Kontroleur hat, sobald ihm ein Unter-stützuugsgesuch zugeht, mit Zuziehung des Verwaltungs-beamten die nöthigen Nachrichten einzuziehen und dem-nächst nach dem anliegenden Schema eine von dem Ver-waltungsbeamten mit zu unterschreibende Nachmessung auf-zustellen, welche den Betrag des erlittenen Schadens, dieVermögens-, Erwerbs- und sonst noch in Betracht kom-menden persönlichen oder Familien-Verhaltnisse der Be-schädigten, ungleichen die beantragten oder bereits bewillig-ten Stcuernacklässc und die aus Versicbcrungs-Anstaltenoder andern Fonos zu gcwärkigenden oder empfangenenEntschädigungen endlich die zur Erreichung des Zwecksdringend erforderlichen Unterstützungs-Antrage vollständigergeben muß.

tz. 19. Diese Nachweisung muß der Stcuer-Kontro-lcur, wenn ihm zugleich ein Stcuernachlaß-Gesuch derBeschädigten vorliegt, gleichzeitig mit der im h. 11. vorge-schriebenen Nachmessung, sonst aber binnen drei Wochen,nachdem er das Unterstützungs-Gesuch empfangen, demLandraike übersenden, der dieselbe sorgfältig zu prüfen undunter Beifügung seines Gutachtens binnen 14 Tagen derNegierung einzureichen hat. «

tz. 29. Wer keine Grundsteuer zahlt, oder wer erlit-tene Unglücksfälle, ohne dadurch zahlungsunfähig zu wer-den, aus eigenen Mitteln übertragen kann, oder wer fürden gehabten Verlust aus andern Fonds oder aus Vcrsi-cherungs - Anstalten hinreichende Entschädigung erhält, oderendlich wer denselben durch Fahrlässigkeit sich selbst zuge-zogen hat, kann niemals eine Unterstützung aus demDeckungs-Fonds erhalten.

tz. 21. Die Negierung hat alle eingehenden Nacklaß- iv.und Unterstützungs-Gesuche zu prüfen und die mangelhaftMg-mu,,- Vor-oder unvollständig bearbeiteten sofort berichtigen oder ver-vollständigen zu lassen. Gesuche, die sich bei der ersten Zahlung »noVer-Einreichung oder nach der Vervollständigung als unstatt-szss"üns°in!mlHaft ergeben, sind sogleich zurückzuweisen. güeunge».