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Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, nebst den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
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zu I. und 2. 5i>I, 4>. bezeichneten Fallen möglichst baldund jeden Falls binnen acht Tagen sich an Ort undStelle zu begeben, und entweder mit Zuziehung des Ver-waltungsbeamten und der von ihm zu wählenoen Abschä-tzungs-Kommissarien, oder beziehungsweise lediglich mitZuziehung des Verwallungsbeamten, in beiden Fallen aberunter Benachrichtigung der Beschädigten die Abschätzungdes Schadens sogleich vorzunehmen, oder den Zeitpunktzu bestimmen, bis zu welchem dieselbe auszusetzen ist, umüber den Umfang der Beschädigung oder des durch ander-weite Benutzung der Grundstücke etwa zu erlangenden Er-satzes mit größerer Sicherheit urkheilen zu können.

Binnen drei Tagen nach erfolgter Abschätzung mußdie darüber aufzunehmende Verhandlung nebst der vollzo-genen Nachweisung dem Landrath übersendet werden, derdieselbe binnen acht Tagen mittelst gutachtlicher Randbe-merkung der Regierung überreicht.

§. 15. In dem im §. 12. zu 3. «nss d. bezeichnetenFalle hat der Steuer-Kontroleur die eingehenden Nachlaß-gesuche sofort dem Landralh zu überlcnden, und zugleicheinen oder einige Tage für das AbschätzungSgeschäft inVorschlag zu bringen. Der Landrath bestimmt den Tagder Abschätzung und nimmt dieselbe gemeinschaftlich mitdem Steuer-Kontroleur und den von ihm zuzuziehendenAbschätzungs-Kornmissarien vor, nachdem er den Verwal-tungsbeamten und durch diesen die Beschädigten vorherdavon in Kenntniß gesetzt hat. Die Abschätzungs-Ver-handlung nebst der von der Kommission vollzogenen Nach-messung wird von dem Landralhe mittelst gutachtlichenBerichts binnen acht Tagen der Regierung überreicht.

H. 16. Der Verwaltungsbeamte, welcher die ihmnach tz, 13. obliegende rechtzeitige Eingabe der Nachlaßge-suche versäumt, ist für die hieraus den Belheiligten etwa^ erwachsenden Nachtheile verantwortlich.

Dasselbe gilt von den Landräthen und Steuer-Kon-troleuren, welche die vorgeschriebenen Ermittelungen undrechtzeitige Einsendung ihrer Anträge dergestalt versäumenoder verzögern, daß dadurch die Erreichung des Zwecksunmöglich wird.

Iii. h. 17. Wenn ein Grundcigenthümcr duich Ereignisse,

s-ld-un-die ein Steuernacklaßgesuch begründen, oder durch andereUnglücksfälle, z. B. den Verlust der eingebrachten Feld-Wen, w? di-rc.-suchte und Wirthschaftsvorräthe, oder des Wirthschastsvichcsund sonstigen Jnventariums, bei Gelegenheit eines Bran-d.>vmch noch>->-des, einer Ucbcrschwemmung, Viehseuche u. s. w. in einez-i>lunz"ch>igcn' solche Lage gerathcn ist, daß er ohne fremde Beihülfe sichnicht in zablungsfähigcm Zustande zu erhalten vermag, so^ sowohl in den Fällen, wo ein gänzlicher