b) ob es zugleich oder ausschließlich die von Landereienzu entrichtende Steuer betrifft, und ob in diesemFalle die Steuer der Ländereien, deren ganzlicheroder theilweiser Erlaß beantragt wird,
4) die Summe von fünf Thalern nicht übersteigt,oder
2) mehr als fünf Thaler, jedoch nicht über 10VThaler, oder endlich
3) mehr als 100 Thalcr betragt.
In den Fallen zu a. und zu 1. snlz d. besteht dieAbschätzungs-Kommission aus dem Steuer-Kontroleurund dem Vcrwaltungsbcamten oder dessen Stellvertreter.Bei allen übrigen Abschätzungen sind besondere Abschä-tzung-Kommissarien zuzuziehen. Damit dies geschehenkönne, werden in jeder Bürgermeisterei von sechs zu sechsJahren aus der Zahl der der Landwirthschaft kundigenGrundeigenthümer zwei solche Kommissarien von denKreisständen erwählt und von der Regierung bestätigt.In den Fällen zu 2. srili k>. besteht die Kommission ausdem Steuer-Kontroleur, dem Verwaltungsbcamken oderdessen Stellvertreter und zwei Sachverständigen, welche derErster? unter den bei dem Verluste nicht betheiligten Ab-schätzung!!-Kommissarien auszuwählen hat, in den Fällenzu 3. «nlz. Ii. aus dem Landrathe oder dessen Stellvertre-ter, dem Steuer-Kontroleur und zwei Sachverständigen,welche der Landrath aus der Zahl der nicht betheiligtcnAbschätzung-Kommissarien zuzieht.
Den Regierungen bleibt überlassen, die Steuer-Kon-troleure in einzelnen Fällen von der Theilnahme an denAbschätzungs-Kommissionen zu entbinden, und durch andereBeamten oder besonders zu beauftragende Kommifsaricnvertreten zu lassen.
h. 13. Wer einen Steuernachlaß wegen der im tz. 7.gedachten Unglücksfälle in Anspruch nimmt, muß sein Ge-such bei Verlust seiner Ansprüche binnen acht Tagen nachdem eingetretenen Ereignisse bei dem Vcrwaltungsbcamtenanbringen, darin die Art des erlittenen Schadens genauangeben, und die beschädigten Grundstücke mit der Mut-terrolle übereinstimmend bezeichnen.
Der Verwaltungsbcamte bescheinigt den Thatbestandund übersendet das Gesuch binnen acht Tagen dem Steuer-Kontrolcur.
Hat der Unglücksfall eine ganze Gemeine oder einenbedeutenden Thcil derselben betroffen, so ist der Nerwal-tungsbeamte verpflichtet, das Nachlaßgcsuch von Amtswe-gen im Namen der beschädigten Einwohner einzureichen.
h. 14. Sobald der Steuer-Kontroleur ein Nachlaß-gcsuch empfangt, hat derselbe in den im tz. 11. zu und