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Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, nebst den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
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vor, daß deshalb der Katastral-Ertrag der beschädigtenGrundstücke niedriger festgestellt worden "ist, als sonst nachVerhältniß anderer Grundstücke geschehen wäre, so mußnach den Umständen der Steuernachlaß entweder ganz ver-sagt, oder verhaltnißmäßig auf einen geringern, als dennach tz> 7. zu erlassenden Theil der Jahrcssteuer beschränktwerden.

Dasselbe muß geschehen, wenn den beschädigten Grund-stücken in dem nämlichen Jahre durch anderweitc Benu-tzung noch ein Ertrag abgewonnen werden kann, der denentstandenen Verlust völlig oder zum Theil ersetzt.

§. 5t>. In keinem Falle darf der Betrag des einemGrundeigentbümcr zu bewilligenden Steuernachlasses denseiner Jahressteuer übersteigen. Unter gewissen Umständenist jedoch im nächsten Jahre eine Erneuerung des Nach-laßgcsuches zulässig, namentlicha) wenn der Erlaß der einjährigen Steuer nicht genügt,um den Beschädigten im stcuerzahlungssähigen Zu-stande zu erhalten, und doch aus Mangel an Fondseine angemessene Unterstützung nicht gewährt werdenkonnte W, 57. und 25.);k) wenn eine kultivirte Grundflache durch unverschuldeteEreignisse zwar nicht völlig crtragsunfähig gewordenist, aber doch über die Hälfte ihres steuerbaren Rein-ertrages für die Dauer verloren hat. I» diesemletztern Falle kann das Gesuch wegen gänzlichen odertheilwciscn Erlasses der auf der beschädigten Grund-fläche haftenden Steuer jährlich so lange erneuertwerden, bis die Berichtigung des steuerbaren Rcin-Ertrages in den Kataster-Büchern erfolgt ist.

h. 51. Die Prüfung der Nachlaßgesuche erfolgt durcheine Abschätzungs-Kommission, welche für jeden, Steuer-erlaß nachsuchenden Grundcigcnthümer nach den in §§. 7.8. und t). crtheilten Vorschriften durch örtliche Besichtigungfestzustellen hat, ob ein solcher Erlaß überhaupt zulässigist, und in welchem Umfange derselbe bewilligt werden kann.

Auf den Grund der örtlichen Untersuchung, von wel-cher die beschädigten Grundeigenlhümer vorher in Kennt-niß zu setzen sind, und nach Einsicht der Kataster-Kartenund Bücher, inglcichen der Heberolle, wird von der Kom-mission eine Nachmessung nach dem anliegenden Schemaangefertigt, und über das ganze Abschätzungsgeschafl eineVerhandlung ausgenommen.

tz. 52. Bei der Bildung der Äbschätzungs-Kommis-sion (tz. 55.) ist zu unterscheiden:a) ob ein Nachlaßgcsuch lediglich die von Gebäuden nachdem Miethwcrthe zu entrichtende Steuer, oder