vergütigung anspricht, muß das Gesuch, worin die Fltir-t-n-^ E-bt^sc,und Parzellen-Nummer und der nach dem Miethwerthe smch ungiücks-bercchncte Katasiral-Ertrag des betreffenden GebäudesUebereinstimmung mit der Muttcrrolle anzugeben ist, mit ch^^st,, Dx"dem Steucrauszuge oder einer Abschrift desselben, und der uasss vcs Ema-
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Beschcimgung über die bezahlte Steuer bis zum 1. Februar des de,, u„„,c„, m-solgenden Jahres dem Berwallungsbeamten vorgelegt werden. s°s->n ->-r D-k-Dieser muß das Gesucb, Falls dasselbe begründet ist, s°-
mit der ausdrücklichen Bescheinigung versehen, daß der näher.Katastral-Ertrag des darin bezeichneien Gebäudes richtigangegeben und letzteres innerhalb des angegebenen Zeit-raums weder von dem Eigenthümer selbst bewohnt, nochauf irgend eine Weise ganz oder lhcilweise durch ihn oderdurch Andere benutzt worden ist. Mit dieser Bescheinigungübergibt er das Gesuch vor dem I. März dem Steucr-Konrrvlcur, der die Jahrcssteuer des Gebäudes nach demangegebenen Katastral-Ertrage (allo ausschließlich derSteuer von der Grundfläche) berechnet und beischreibt,und das Gesuch mit seinem Gutachten vor dem 1, Aprildem Landralhe einsendet. Letzterer hat ebenfalls sein Gut-achten beizufügen und die Verhandlungen vor dem t. Maider Regierung einzureichen.
tz. 7. Wegen solcher Ereignisse, welche, ohne einGrundstück zu vernichten, oder für die Dauer crtragsun-fähig zu machen, und ohne also ein Nachlaßgesuch nach§. 2. zu begründen, doch dessen Jahrcsertrag ganz odertheilwcise zerstören, kann nur dann ein Erlaß gewährtwerden, wenn der erlittene Verlust mindestens den drittenTheil des Brutto-Micthwcrthes des beschädigten Gebäudesoder des Brutto-Ertrages ausmacht, der von der beschä-digten Parzelle nach der Bestcllungs- oder Benutzungs-weise des laufenden Jahres, im mittleren Durchschnittecrfahrungsmäßig erwartet werden konnte. Beträgt dererlittene Verlust ^/z, ^/z, oder mehr als ^ diesesWrutto-Miethwerthcs oder Brutto-Ertrages, so wird, in-soweit der Dcckungs-Fonds die Mittel dazu gewahrt, be-ziehungsweise >/!,, 2/z, »der der ganze Betrag derJahrcssteuer des beschädigten Gebäudes oder der beschädig-tes Parzelle erlassen.
tz, 8. Erstreckt sich indcß der durch eine Mißernteoder durch andere Ereignisse entstandene Ausfall über denganzen Regierungsbezirk oder einen beträchtlichen Theildesselben, so kann derselbe, weil die Steucrnachlässe vonden Mitteln des Deckungs-Fonds abhängig sind, in derRegel nicht berücksichtigt werden.
tz, 9. Kommen die Ausfälle, durch welche ein Nach-laßgesuch veranlaßt ist, in gewissen Landestheilen oder Feld-marken oder in einzelnen Thcilcn der letztern so häusig