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Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, nebst den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
Entstehung
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NNMZ mit der Muttcrrolle eingeben, und, insoweit sieErstattung bereits bezahlter Steuerbetrage verlangen, dieBescheinigung darüber beifügen. Der Vcrwaltungsbeamtebescheinigt auf dem Gesuche die Richtigkeit der Angabenoder berichtigt dieselben der Wahrheit gemäß, und sendetersteres binnen acht Tagen an den Steuer-Kontrolleur,welcher den Thatbcstand feststellt und wegen des ganzlichenoder theilweisen Erlasses oder der theilweisen Erstattungder Jahressteucr binnen vier Wochen bei der Regierungdie entsprechenden Antrage sormirt, wegen der Berichtigungder Katasterbücher aber nach der ihni Behufs der Fort-schreibung des Güterrvcchsels erthciltcn Anweisung verfahrt.

tz 3. Wenn Grundstücke, die zur Zeit der Veranla-gung steuerpflichtig waren, spater in die Klasse der steuer-freien übergehen, so wird der Erlaß oder beziehungsweisedie Erstattung der Steuer von dem Zeitpunkte des Uebcr-ganges an von Amtswegen verfügt.

§, 4. Ueber die Stcuerreste, welche ungeachtet derrechtzeitigen Anwendung der durch die Exekutions-Ordnungvorgeschriebenen Zwangsmaaßregeln unbeibringlich geblie-ben, oder wegen notorischer Zahlungsunfähigkeit, ohne daßes der Anwendung von Zwangsmaaßregeln bedarf, alsunbeibringlich zu betrachten sind, hat der Steuer-Empfän-ger am 1. Dezember für jede zu seinem Empfangsbezirkegehörige Steuergemeine dem Verwaltungsbeamten einenach dem anliegenden Schema angefertigte Nachweisung,/ in welcher die rückständigen Betrage einzeln angegebensind, mir den Beweisen oder der Bescheinigung der Un-/ .beibringlichkeit vorzulegen.

/ h. ü. Der Verwaltungsbeamte muß die Nachwei-

sung in formeller und materieller Beziehung prüfen undmit den Büchern des Steuer-Empfangers vergleichen,-thigenfalls auch die Steuerpflichtigen vernehmen und dieetwa nicht vollständig erfüllten Förmlichkeiten oder fehlen-den Beweisstücke nachbringen lassen, demnächst die erfolgteAnwendung der gesetzlichen Zwangsmaaßregeln oder dieZahlungsunfähigkeit der im Rückstände verbliebenen Steuer-pflichtigen ausdrücklich bescheinigen oder seine desfallsigenBemerkungen, insbesondere auch dann, wenn das betref-fende Grundstück etwa schon auf einen andern zahlungsfä-higen Eigenthümer übergegangen sein sollte, beifügen/unddie vollständigen Verhandlungen mit seinen Anträgen biszum t!>. Dezember dem Landrathe einsenden. Dieser hatebenfalls seine Bemerkungen beizufügen und die Nachmes-sung bis zum 20. Dezember der Regierung einzureichen.Ii. §. 6. Wenn der Eigenthümer eines nach dem Mieth-

e-eu-i-N-lch- werthe besteuerten Gebäudes, welches vom Anfange bis zuMw"-Eude des Jahres gänzlich unbenutzt gewesen ist, Steuer-