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h. 49, Insoweit die im Umfange der westlichen Pro-vinzen bestehenden Gesetze, und die in Folge derselben vonden Verwaltungsbehörden erlassenen Vorschriften den Be-stimmungen des gegenwartigen Gesetzes widersprechen, wer-den sie außer Kraft gesetzt.
h. ütt. Das Finanzministerium ist ermächtigt, die zurAusführung dieses Gesetzes etwa noch erforderlichen An-ordnungen zu erlassen.
Gegeben Berlin, den 21. Januar 1839.
(I.. 8.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frhr. v. Altenstein. Graf v. Lottum. v. Kamptz.Mühler. v. Nochow. v. Nagler. v. Ladenberg.Graf v. Alvensleben. Frhr. v. Werther.v. Rauch.