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Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, nebst den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
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5, 46. Wenn nach Bestreitung dieser Zahlungen indem 'DeckungSfonds noch ein Uebcrschuß bleibt, so ist der-selbe zu benutzen:

1) zur Zahlung der Steuer von den nach dem Mieth-wcrthe besteuerten Gebäuden, welche ein ganzes Jahrhindurch (vom 1. Januar bis zum letzten Dezember)unbenutzt geblieben sind;

2) zu Nachlassen wegen solcher Unglücksfalle und Ereig-nisse, welche, wie z. B. Belchädigung der nach demMierhwerthe besteuerten Gebäude, durch Brand,Sturmwind ?c., oder Beschädigung der Feldfrüchtedurch Hagclschlag, Ueberschwemmung tc., ohne dieGrundstücke selbst zu zerstören oder ertragsunfähigzu machen (§. 45. zu 2.), doch den gänzlichen odertheilweisen Verlust des Ertrags für ein oder mehrereJahre zur Folge haben;

3) zu außerordentlichen Unterstützungen bei den vorge-dachten aus den Ertrag der Grundstücke unmittelbareinwirkenden oder bei andern in dem Verluste dereingebrachten Feldfrüchte und Wirthschastsvorräthe,des Wirlhschaftsviches oder des Jnvcntariums beste-henden Unglücksfällen, insofern solche Unterstützungennothwendig sind, um die Steuerpflichtigen in zah-lungsfähigem Zustande zu erhalten;

4) zu den bei der Ermittelung des Schadens in Nach-laßfällcn etwa vorkommenden unvermeidlichen Kosten:

5) zur Deckung der bei erfolgloser Anwendung derZwangsmaaßregcln entstehenden baaren Auslagen undzu bcsondcrn Vergütungen an solche Steuerbotcn, diesich durch ihre Dienstführung auszeichnen.

h. 47. Die aus dem Dcckungsfonds bewilligten Nach-laß- oder Unlcrsiützungs-Beträge können weder zu Gun-sten der Gläubiger des Steuerpflichtigen mit Beschlag be-legt, noch zur Abtragung von Abgabcrcsten in Anspruchgenommen werden.

§. 48. lieber die Verwendung des Deckungsfondshaben die Regierungen auf den Grund der von ihrerHauptkassc abgelegten Rechnungen jährliche Uebersichtenaufzustellen und durch die Amtsblätter bekannt zu machen.Außerdem wird den Provinzial-Landtagen jedesmal einevollständige und detailliere Nachmessung der vorgekommenenAusgaben vorgelegt.

Ueber das bei der Nachsuchung, Bewilligung undVerrechnung der Stcuernachlässc und Unterstützungen zubeobachtende Verfahren ergeht unter heutigem Tage einebesondere Anweisung.

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