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thümcr, Erbpachtcr oder Nutznießer auch der Pachter ^erMietber verpflichtet, die während der Pacht- oder Mieth.zeit fallige Grundsteuer auf Verlangen des Steuer-Em-pfängers zu berichtigen, insoweit dieselbe den Betrag desschuldigen Pacht- oder Miethzinses nicht ubersteigt.
tz. 41. Inwiefern der, die Grundsteuer nach demgesammtcn steuerbaren Nein-Ertrage entrichtende Eigen-lhümer, Erbpächter oder Nutznießer eines belasteten Grund-stücks von dem, einen Theil dieses Neinertrags beziehendenBerechtigten Entschädigung zu verlangen befugt ist, be-stimmen die bestehenden Gefetze.
h. 42. Ein Grundcigenthümcr (H. 14.) kann sich,insofern besondere Bestimmungen oder die Rechte einesDritten nicht entgegen stehen, von der Verbindlichkeit zurSteuerzahlung dadurch befreien, daß er auf das Eigenthuman dem besteuerten Grundstücke in rcchtsverbinvlicher Formfür immer Verzicht leistet, bleibt jedoch für die bis zurAbgabe dieser Erklärung fällig gewordene Steuer verhaftet.Die später fällig werdende Steuer fällt nach tz. 14. und4V. der Gemeine, in deren Feldmark das Grundstück bele-gen ist, oder dem Staate zur Last.
h. 4Z. Die Vorrechte der Steucrkasse bei Einforde-rung der Grundsteuer bestimmen die bestehenden Gesetze.Die Einrichtung der Elementarcrhebung sämmtlicher direk-ten Steuern und das dabei anzuwendende Executionsver-fahren, sowie die bei Reklamationen gegen die Steuerver-anlagung zu beobachtenden und die bei der Verjährungder Steuerforderungen in Betracht kommenden Fristen sindoder werden durch besondere Vorschriften geordnet. Bisdahin verbleibt es bei den bestehenden Vorschriften.
vm. §- 44- Deckungsfonds ist ein Eigenlhum der
D--kung§- Grundsteuerpflichtigen des Regierungsbezirks) und wirdFonds. h^ch die im tz. 2. zu 6. gedachten Beischläge gebildet.
Außerdem werden zu demselben auch die Steuerbcträgeeingezogen, welche etwa von irrthümlich in den Heberollenübergegangenen Grundstücken nachträglich für einziehbarerklärt worden.
tz. 45. Aus dem Deckungssonds werden bezahlt:
1) die Jahresstcuer von den etwa durch ein Verschenzur Steuer veranlagten steuerfreien Grundstücken;
2) die Steuer von den, bei der Steuerveranlagung be-steuerungsfähigen, nach derselben aber untergehendenoder ertragsunfähig oder steuerfrei werdenden Grund-stücken für den Zeitraum von dem Eintreten dieserVeränderung bis zum Ablaufe des Jahres;
3) die unbeibringlichen Steuerquoten.