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Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, nebst den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
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siei/erbetrag sollen von dem Finanzministerium festgestellt,

,,nd durch die Amtsblätter bekannt gemacht werden.

h. 37. Der für jeden Regierungsbezirk festgestelltenGrundsteuer-Hauptsumme werden die Staats- und Pro-vinzialbeischläge und die Hebegebührcn zugesetzt, und hier-nach wird das Verhältnis; bestimmt, nach welchem füralles steuerpflichtige Grundeigenthum die Steucrbeträge desbetreffenden Jahres gleichmäßig in den Steuerhebcrollcnzu berechnen sind.

Eine Nachweisung der von jeder Steuergemeine nachden Heberollen zu entrichtenden Grundsteuer-Hauptsummeund Beischläge ist in jedem Regierungs-Bezirk jährlichdurch die Amtsblätter bekannt zu machen.

h. 38. Die Regierungen vollziehen die Heberollenund fertigen solche den Steuer-Empfängern zu, welche so-gleich nach dem Empfange derselben, jeden Steuerpflichti-gen durch den Stcuerdicner oder durch Vermittclung desWerwaltungs-Beantten schriftlich und kostenfrei von demBetrage seiner Jahressteuer in Kcnntniß zu setzen haben.

Der Tag, unter welchem die Heberollen den Steuer-empfängern zugcfertigt worden sind, wird durch die Amts-blätter bekannt gemacht.

tz. 39. Die Grundsteuer ist in den ersten acht Tagen Vli,eines jeden Monats mit einem Zwölsrheile des Jahrcsbe- Erhebung »erträges fällig. ,

h. 49. Zur Entrichtung derselben ist jeder in denMutterrollen und nach diesen in den Heberollen eingetra-gene Eigcnthümcr, Erbpachrer oder Nutznießer verbunden.Bei Grundstücken, deren Eigenlhum Mehreren gemein-schaftlich zusteht, bleibt es den verschiedenen Miteigcitthü-mern überlassen, wegen des von einem Jeden zu entrich-tenden Stcuerantheils sich auseinander zu setzen; der be-treffende Fortschreibungsbeamte ist jedoch verpflichtet, ihnen,wenn sie es verlangen, nach ihren Angaben und nach denAnhaltspunkten, welche die Katastralabschätzung darbietet,mit Zuziehung der Ortsbehördc, einen Verthcilungsplananzufertigen, nach welchem der Steuercmpsänger die Steuerso lange von den einzelnen Interessenten einziehen muß,bis im Verwaltungswege oder durch richterliche Entschei-dung etwas Anderes festgesetzt wird. Wenn die Anfer-tigung eines solchen Vertbeilungsplancs nicht in Antraggebracht, sondern die Grundsteuer für ein gemeinschaftlichesGrundstück von dem in der Mittlerrolle verzeichneten Mit-Eigenthümer (tz. 44.) im Ganzen gezahlt wird, so hatdieser das Recht von einem jeden der übrigen den auf ihntreffenden Antheil wieder einzuziehen. Bei einem verpach-teten oder vermietheten Grundstücke ist außer dem Eigen-

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