Druckschrift 
Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, nebst den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
Entstehung
Seite
14
Einzelbild herunterladen
 

- 14 -

4) daß die Grundstücke ihre Eigcnthümcr -c. (H. 14.)wechseln.

tz. 33. Die Grundcigenthümer oder die statt derenzur Entrichtung der Grund-Steuer verbundenen Personen(tz. 40.) sind verpflichtet, die vorstehend unter 1., 2. und 4.gedachten Veränderungen dem mit der Fortschreibung desGütcrwechsels beauftragten Beamten mündlich oder schrift-lich, unmittelbar oder durch Vcrmittclung der Ortsbchordc,anzuzeigen und die zur Berichtigung der Katasterbücherund Karten erforderlichen Materialien beizubringen, widri-genfalls die Herbeischaffung der letztern auf ihre Kostenbewirkt wird. Bei Veränderungen in den Besitzvcrhält-nissen muß insbesondere der Titel, kraft dessen diese einge-treten sind, angegeben und die darüber aufgenommeneUrkunde vorgelegt oder deren Mangel durch eine vor demForlschreibungsbeamten von beiden Theilcn zu Protokollzu gebende Erklärung ersetzt werden.

tz. 34. Ist die Anzeigd einer vorgekommenen Verän-derung gar nicht, oder nicht zur gehörigen Zeit geschehen,so wird der in der Mutterrolle aufgeführte Eigenthümer ?c.(h. 14.) auch ferner als solcher betrachtet, und kann, ohnedaß dadurch sein Nachfolger im Besitz von der ihm gesetz-lich obliegenden Verhaftung für die Grundsteuer entbundenwird, zur Entrichtung der letztern so lange angehaltenwerden, bis die Fortschreibung und Berichtigung der Mitt-lerrolle erfolgt ist. Diese Berichtigung wird indes? vonder Anzeige des Eigenthümers nicht unbedingt abhängiggemacht. Der Fortschreibungsbeamte muß vielmehr, wenner auf andere Weise von der Veränderung Kenntniß er-halten hat, die Interessenten zur Abgabe ihrer Erklärungmit der Verwarnung vorladen, daß er bei ihrem Ausblei-ben, die in der Vorladung genau zu bezeichnende Fort-schrcibung vornehmen werde. Wenn die Interessentenweder in diesem Termine erscheinen, noch vorher eine Er-klärung abgeben und die Vorladung gehörig bescheinigt ist,so wird dann die Fortschreibung nach Maaßgabe der ge-machten Andeutung von Aintswegen bewirkt.

§. 35. Auf den Grund der jährlichen Vcränderungs-aufnahmen werden die Mutterrollen berichtiget, die nöthi-gen Ergänzungen zu den Karten und Flurbüchern ange-fertigt, und die hiernach sich ergebenden Katastererträgefür jeden Regierungsbezirk, und für die westlichen Provin-zen überhaupt, zusammengetragen,vi. §. 36. Der Gesamrnt-Katastralertrag aller der Bc-

St-u-r-V-ran .'steuerung unterliegenden Grundstücke, die Grundsteucr-lagung. Hauptsumme, der allgemeine Steuer-Prozentsatz und derdanach von jedem Regierungsbezirk aufzubringende Grund-