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Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, nebst den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
Entstehung
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tz, 30. Alle übrigen Ertragserhöhungen (mit Aus-nahme der in dem tz. 29. gedachten Falle) werden gleichim folgenden Jahre, nachdem die durch die Revision er-mittelten Katastralertrage festgesetzt sind, bei der Besteue-rung berücksichtigt.

h. 3t. Sammtliche Katasterverhandlungen, die Ork- v.ginalkarten und Bücher, werden bei den Regierungen auf- Crh-ltung desbewahrt. «es.

Die Gemeinen erhalten Kopien der Flur- und Ge-meinekartcn, Flurbücher, Mutterrollen und alphabetischeRegister oder summarische Mutterrollen, und haben fürderen Aufbewahrung im Archive der Gemeine, oder desGerichts, oder in einem andern dazu geeigneten Archiv-lokale, nach der nahern Anweisung der Regierungen, Sorgezu tragen.

Diese Eopiccn der Katasterdocumente sind zum öffent-lichen Gebrauche bestimmt, so daß jeder Steuerpflichtigedie Einsicht der seinen Grundbesitz betreffenden Stellen derBücher und Karten durch die Vermittelung der mit derenAufbewahrung beauftragten Beamten unentgeltlich verlan-gen kann. Auszüge und Abschriften aus den Bücherndürfen nur durch diese Beamten oder unter deren unmit-telbaren Aufsicht und Verantwortlichkeit, und Kopieen derKarlen nur in den Kataster-Bureaus oder durch die vonder Regierung dazu besonders bestellten Personen angefer-tigt werden.

h. 32. Um die Katastcrkarten, Flurbücher und Mut-terrollcn bei der Gegenwart zu erhalten, werden die vor-kommenden Veränderungen jahrlich aufgenommen undnachgetragen. Dies geschieht namentlich hinsichtlich allerVeränderungen, welche dadurch eintreten:

1) daß bisher steuerpflichtige Grundstücke in die Klasseder unbesteuerten, oder bisher unbesteuerte Grund-stücke in die Klasse der steuerpflichtigen übergehen(A 8. bis 10,);

2) daß bcstcucrungsfabige Landercien neu entstehen, oderuntergehen, oder völlig und dauernd ertragsunsahigwerden, oder Gebäude neu entstehen oder ganzlicheingehen, oder aus der Klasse der nur nach derGrundflache besteuerten in die der außerdem auchnach dem Mieth-Werth besteuerten Gebäude, oderaus dieser in jene Klasse übergehen, oder endlichdurch Veränderungen in ihrer Substanz am steuer-baren Reinerträge wesentlich gewinnen oder verlie-ren (h. 27.);

3) daß die Grenzen der Gemcinefeldmarken oder dieLandesgrenzen berichtigt oder verlegt werden; '