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Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, nebst den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
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lagung des nächsten Jahres zu Grunde gelegt werden.Dergleichen Ermittelungen sind jedoch nach einein durchdie Ämtsblatter bekannt zu macbenden Turnus nur von5 zu 5 Jahren zulassig und dürfen jedesmal nur auf die-jenigen Grundbesitzer ausgedehnt werden, welche resp. min-destens 10 Quadratruthen Weinland in eine andere Kul-turart umgewandelt oder mindestens einen Morgen Acker-land mit Holz bepflanzt oder angelaet und von dieserVeränderung den Bezirkssteuer-Kontroleur vor demWeginn des Jahres in Kenntniß gesetzt haben, in wel-chem die Ermittelung nach dem feststehenden Turnus statt-finden soll.

Bei nachstehenden Urbarmachungen und Kulturver-besserungcn dagegen, nämlich:

a) bei Holzanpflanzungen oder Ansäungcn auf wüsten

Ländereien;

1z) bei Austrocknung von Sümpfen;c) bei Wein- und Obstpflanzungcn, die auf seit mehrals 15 Jahren nicht gebautem Acker oder auf Wild-und Oedländercien angelegt, sowie endlich<1) bei Garten, Aeckern, Wiesen und Weiden, in welcheLandereien der letztgedachtcn Art umgewandelt wor-den, erfolgt die Abschätzung zwar wie bei allen übri-gen Kulturverändcrungen, bei Gelegenheit der perio-dischen Revisionen. Wenn aber die beabsichtigteKulturvcrbesserung vor dem Beginn derselben demBezirkssteucr-Kontrolcur direkt oder durch Vcrmit-telung der Ortsbehörde angezeigt und nach der Aus-führung nachgewiesen worden ist, darüber bei derRevision der Katastralerträge eine von dem Bezirks-steuer-Kontroleur unentgeltlich auszustellende Be-scheinigung beigebracht werden kann und seit derbewirkten "Verbesserung bis zu dieser Revisionin dem Falle zu a. 30 Jahre» » n » 1z. 25 n» » n n L. 20 »n » n » ei. 10 »noch nicht verflossen sind, so muß der frühere Kata-stralertrag auch nach bewirkter Revision bei der Be-steuerung so lange zu Grunde gelegt werden, bis dervorgcdachte Zeitraum abläuft. Ist die vorschrifts-mäßige Anzeige der Kulturvcrbesserung unterblieben,so wird bei der Revision der Katastralerträge derGrundstücke, bei welchen die Verbesserung zurSprache kommt, angenommen, daß dieselbe im erstenJahre nach der Katastrirung oder nach der letztenRevision der Grundstücke ausgeführt worden.