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Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, nebst den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
Entstehung
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tz. 27. Bis zu dem Eintreten einer solchen Revisionund später in der Zwischenzeit von einer Revision bis zurandern, erleidet der Katastralertrag der besteuerungsfähigcn(der wirklich besteuerten, wie der nach 8. bis 10. zurSteuer zur Zeit nicht herangezogenen) Grundstücke, außerder im h. 25. gedachten Berichtigung materieller Jrrthü-mer, im Einzelnen und im Ganzen nur dadurch eine Ver-änderung, daß

a) besteuerungsfähigc Ländereien durch Alluvion, Tro-ckenlegung eines Flußbettes :c. neu entstehen, oderdurch Abspülung, bleibende Ueberschwemmung, totaleVersandung rc. untergehen oder für die Dauer er-tragsunfähig werden, oder dadurch, daßli) Gebäude durch Neubau entstehen, oder durch Abbruch,Einsturz, Brand ic. eingehen, oder durch Umwand-lung aus der Klasse der lediglich nach der Grund-fläche besteuerten (h. 21.), in die der außerdem auchnoch nach dem Miclhwerlhe besteuerten Gebäude(§. 17. und 22.) oder aus der letztern Klasse in diecrstere übergehen, oder endlich durch Veränderungenin ihrer Substanz, namentlich also durch das Auf-setzen oder Abnehmen eines Stockwerks oder durchdas Anbauen oder Abbrechen eines Gebäudelheilsam steuerbaren Reinertrage wesentlich gewinnen oderverlieren.

tz. 28. Neu entstandene Ländereien bleiben in demJahre, in welchem sie entstanden sind, und demnächst nochzwei Jahre hindurch unbestcuert.

Neu crbauetc oder vom Grunde aus wieder aufge-baute steuerpflichtige Gebäude unterliegen in dem Jahre,in welchem sie bewohnbar werden und demnächst noch zweivolle Jahre hindurch, keiner andern Besteuerung als der-jenigen, nach dem bisherigen Katastralcrtrage der Grund-fläche. Nach Ablauf dieser Zeit beginnt die Besteuerungnach den Bestimmungen des tz. 17. zu k.

tz. 29. Veränderungen im Reinerträge der Grund-stücke, welche durch Urbarmachung, Kulturverbesserungu. s. w., oder Verödung, Kulturvcrschlcchterung u. s. w.,eintreten, haben nicht früher einen Einfluß auf die Be-steuerung, als bis die im tz. 26. vorbchaltencn periodischenRevisionen der Katastralerträge der Grundstücke eintreten.Nur in den Fällen, wo an die Stelle der Wcinerbauungeine andere Benutzungsart des Bodens oder an die Steiledes Ackerbaues Holzzucht getreten ist, soll ausnahmsweiseauch außer den periodischen Revisionen eine anderweiteErmittelung des Katastralertrages stattfinden und das Re-sultat dieser neuen Ermittelung bei der Grundsteucrveran-