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Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, nebst den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
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tz. 23. Der Katastralertrag der Wohnhäuser und derim §. 22. bezeichneten Gebäude darf nicht geringer ange-setzt werben, als:a) doppelt so hoch wie die Grundfläche, wenn nur ein

Erdgeschoß vorhanden;k) dreimal so hoch, wenn das Gebäude außerdem noch

ein Stockwerk, unde) viermal so hoch, wenn solches noch mehr Stock-werke hat.

Bei den im h. 22. zu 1. benannten Gebäuden sollaber auch andererseits der Katastralertrag, je nachdem ein,zwei oder drei und mehr Stockwerke vorhanden sind, nie-mals beziehungsweise den vier-, sechs- oder achtfachenBetrag des Katastralertrages der Grundfläche übersteigen.

Der im Dache oder, bei -flachen Dächern, zunächstunter dem Dache befindliche Raum, wird in beiden Be-ziehungen, wie auch seine Einrichtung beschaffen seyn mag,niemals als ein Stockwerk angerechnet.

h. 24. Bei der Abschätzung der Grundstücke bleibendie etwa darauf haftenden grundherrlichcn und sonstigenLasten und Servituten aller Art unbeachtet und der Kata-stralertrag wird nach tz§. 16. bis 23. ganz so festgestellt,als wenn diese Lasten und Servituten nicht vorhandenwären.

tz. 25. Die vorstehenden Bestimmungen (tztz. 6. bis24.) sollen, insoweit sie bei dem seit dem Jahre 1818 auf-genommenen Nheinisch-Westphälischen Kataster nicht bereitszu Grunde liegen, ungesäumt zur Ausführung gebrachtwerden. Insofern bei den bereits ausgeführten oder nochauszuführenden Katasterarbeiten materielle Jrrthümcr inBetreff einzelner Grundstücke von den Behörden entdecktoder von den Betheiligten auf dem durch eine besondereInstruktion vorgeschriebenen Wege nachgewiesen werden,bleibt deren Berichtigung vorbehalten.

Werden solche Reklamationen wegen materieller Jrr-thümcr als begründet anerkannt, so fallen deren Kostennicht dem Reklamanten, sondern dem zu der Erhaltungdes Katasters bestimmten Fonds (§. 2. zu c.) zur Last.

IV. §. 26. In der Folge soll von Zeit zu Zeit eine Re-

PcnodischcNe-vist'on der Katastralabschätzungen der Gebäude und kulri-t.!si?rs" ^Unvcrsvirten Grundstücke und eine Erneuerung der Karren, Flur-bstchxr und Mutterrollen eintreten, und der Entwurf einerdieserhalb zu erlassenden Verordnung, sogleich nach Bcen-schenzm Aus-djgung der in der Ausführung begriffenen Nacharbeiten,m'Rcgeu" ^ 'Unseren getreuen Standen zur Begutachtung vorgelegtwerden.