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Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, nebst den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
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c) Haiden, Moore, Sümpfe, Moraste, und gewöhnlichmit Wasser bedeckte Flachen, wüste und öde Lände-reien können, wenn überhaupt noch irgend eine auchnoch so geringe Benutzung derselben möglich ist, nie-mals geringer als zu einem und einem halben Sil-bergroschcn pro Morgen veranschlagt werden.

tz. 2t). Der Katastralertrag<5) des lediglich zu Lustgarten und Alleen, oder über-haupt bloß zum Vergnügen benutzten Bodens, so-dann der zu Steinbrüchen und der bei Bergwerkenzu Stollen, Schachten, Halden, Wegen, Wasserbe-hältern u. s. w. verwendeten Oberfläche; ferner derUser, Raine, der Privat- und Servitutswege, aufge-sammelten Steinhaufen und Pfützen, sowie der Ein-hegungcn aller Art, als der Zäune, Gräben, Mauernu. s. w. wird wie der, der anliegenden oder umschlos-senen Grundstücke, und<z) der nicht schissbaren, nur zum Betriebe von Mühlen,Hütten - und anderen Werken, zu Bleichen oder zurBewässerung und Entwässerung dienenden Kanäle,Gräben w., nach dem Durchschnitte aller Klassen desAckerlandes der Gemeineberechnet.

§. 25. Gebäude, die zum Betriebe der Landwirth-schaft, also zur Unterbringung des Wirthschaftsviehes, derWirthschaflsgeräthe und der Bodenerzeugnisse bestimmtsind, unterliegen nur der Besteuerung nach der Grund-fläche (§. 57. zu U. 5.). Werden solche Gebäude thcilweiseauch zur Wohnung benutzt, so sind die hierzu bestimmtenTheile außerdem noch besonders nach dem Micthwerlhe(tz. 57. zu U. 2.) zu veranschlagen.

§. 22. Eben so werden5) Ziegel- und Kalkbrennereien, Hammer- und Hütten-werke, Schmieden und Schmelzöfen, Wasser- undWindmühlen und alle ausschließlich als Werkstättenoder überhaupt zum Betriebe von Fabriken undManufakturen eingerichtete Gebäude, sowie2) Schauspiel-, Ball-, Spiel-, Bade-und Gcsellschafts-Häuser, Kauf- und Kramläden; Gewölbe, Komtoirs,Keller oder andere unterirdische Anlagen, Speicher,Remisen, Scheuern und Ställe, die nicht bloß zumBetriebe der Landwirthschaft bestimmt sind, fernerWerkstätten und Fabrikräume, welche sich in Wohn-häusern oder den damit zusammenhängenden Neben-gebäuden befinden,gleich den Wohnungen selbst, nach dem mittleren Mieth-werthe veranschlagt (§. 57. zu 5>. 2.).