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§. 10. Außerdem bleiben unbesteucrt:
1) der zur Holzzucht bestimmte Boden, welcher im allei-nigen Eigcnthum des Staates befindlich ist oder da-hin übergehet;
2) die außer den Dienstwohnungen und daran stoßen-den Hofraumcn und Garten (h. 8.) von den Erzbi-schöfen, den Bischöfen, den Dom- und Kurat- oderPfarrgeistlichen, den Gymnasial-, Seminar- undSchullehrcm durch Sclbstbewirthschaftung oder Zeit-verpachtung benutzten Grundstücke, welche eine blei-bende Dotation dieser Stellen zur Zeit bilden oderals eine solche den letztem künftig zugelegt werden;
3) die Domanialgrundstücke der Standeshcrrcn, insoweitdieselben nach Maßgabe Unserer Verordnung vom21. Juni 1815 und der wegen Ausführung dieserVerordnung erlassenen Instruktion vom 30. Mai 182»die Befreiung von ordentlichen Grundsteuern genießen,und insoweit auf diese Befreiung nicht in besondernVerträgen verzichtet worden ist.
tz. 11. Sobald die in tzh. 8. bis 10. bezeichnetenGrundstücke die Eigenschaft verlieren, welche die Befreiungvon der Steuer bedingt, unterliegen sie der Besteuerung. '
§. 12. Bei denjenigen Grundstücken, denen nach 8.bis 10. ein Anspruch auf Steuerfreiheit nicht zusteht, hörtdie Steucrpflichtigkeit nur mit ihrem Untergange oder durchdas Eintreten einer bleibenden Ertragsunfahigkcit auf., §- 'l ll. Das Grundsteuerkataster weiset in seinen Kar-ten, Flurbüchern und Mutterrollcn von sammtlichcn Grund-EnmltUnng der stücken die Eigcnthümcr rc. (H. 14.), den Flächen-Inhaltund, sofern die Grundstücke nicht ertraglos sind, auch denV-ehälrnißzch- Katastralertrag derselben nach.
§. 14. Jedes Grundstück wird in der Regel auf denNamen seines Eigenthümers und zwar ber getheiltem Ei-genthum auf den des nutzbaren Eigenthümers in dasFlurbuch und die Mutterrolle eingetragen. Ist das Eigen-,thum durch das vollständige Nutzungsrecht eines Dritten(eines Erbpächters oder Nutznießers) beschränkt, so erfolgtdie Eintragung auf dessen Namen und der Name desEigenthümers wird nur nachrichtlich hinzugefügt. DieseBestimmungen finden Anwendung, es mag das vollstän-dige oder nutzbare Eigenthum oder das vollständige Nu-tzungsrecht dem Staate, einer Gemeine, Gemeineabthei-lung, Korporation, Stiftung oder andern moralischenPerson, oder einem einzelnen Individuum zustehen. Dabeigelten folgende Vorschriften:
1) Grundstücke, welche keinen Herrn haben, oder vonihren Eigcnthümern aufgegeben oder verlassen wor-den (§. 42.), sind auf den Namen der Gemeine, in