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tz, 6. Die von den westlichen Provinzen nach 1. n,bis 4, zu entrichtende Grundsteuer haftet auf dem stcuer- Stelmpflichl.-barcn Reinertrage (§. ILch aller steuerpflichtigen Grund-E-g-n-stücke innerhalb der Grenzen dieser Provinzen. stände.
h. 7. Aller Grund und Boden, der weder einen Er-trag bringt, noch kulturfähig ist, kann hiernach nicht be-steuert werden.
§. 8. Von der Besteuerung nach §§. 4. bis 4. aus- ,genommen sind alle dem Staate, den Provinzen, denKreisen oder den Gemeinen gehörige Grundstücke, insofernsie zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmtsind, insonderheit also:
t) alle Gasse,n, Platze, Brücken, Land- und Heerstraßen,
Fahr- und Fußwege, Ströme, Flüsse, Bäche, Brun-nen, schissbare Kanäle, Hafen, Werfte, Ablagen,Festungswerke, Ererzicrplätze, Kirchhöfe, Begrabniß-plätze, Spatzicrgängc, Lust- und botanische Garten,bei denen die obigen Bedingungen vorhanden sind,ferner die dem Staate, den Provinzen, den Kreisenoder Gemeinen gehörigen, lediglich zur Bepflanzungöffentlicher Platze, Straßen lind Anlagen bestimmtenBaumschulen, oder lediglich zur Ufer-Befestigungöffentlicher Ströme oder Flüsse dienenden Wciden-pflanzungcn.
2) Königliche Schlösser und alle dem Staate, den Pro-vinzen, den Kreisen oder den Gemeinen gehörigeGebäude, insofern sie zum Gebrauche öffentlicherBehörden oder zu Dienstwohnungen der Beamtenbestimmt sind, als: Militair-, Regierungs-, Justiz-,
Polizei-, Steuer- und Postverwaltungs-Gebäude,
Kreis- und Gemcinchäuser; ferner Kirchen, Kapellenund andere dem Gottesdienst gewidmete Gebäude,Dienstwohnungen der Erzbischöfe, der Bischöfe, derDom-und Kurat- oder Pfarrgcistlichcn, der Gym-nasial-, Seminar- und Schullchrer, Bibliotheken,
Museen, Univcrsitäts- und Seminar-, und alle an-deren zum Unterricht bestimmten Gebäude, Armen- undKrankenhäuser, Besscrungs-, Aufbcwahrungs- undGcfängniß-Anstalten, nebst den zu diesen Gebäudengehörigen, mit ihnen in derselben Befriedigung bele-genen Hofräumcn und Gärten.
§. 9. Brücken, Kunststraßen, Eisenbahnen und schiff-bare "Kanäle, welche mit Genehmigung des Staats vonPrivatpersonen zum öffentlichen Gebrauche angelegt sind,bleiben ebenfalls unbcsteuert. Andere zum öffentlichen Ge-brauche dienende Grundstücke haben dagegen keinen An-spruch auf Grundsteuerfreiheit, wenn sie sich im Privatbesitzbefinden.