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deren Feldmark sie liegen, oder wenn diese dieAnnahme ablehnt, als Eigenthum des Staats ein-zutragen :
2) Grundstücke, welche sich im gemeinschaftlichen Eigen-thume mehrerer Miterben oder anderer Mitcigenthü-mer befinden, werden im ersten Falle unter dem Kol-lcktivnamcn, die Erben, oder unter dem Namendes Wittwers oder der Wittwe mit dem Zusätzeund Miterben, im letztern Falle unter dem Na-men des Miteigcnthümers, welcher den größtenAnthcil daran hat, mit dem Zusätze und Mitei-gen th um er, eingetragen. Haben alle Miteigentü-mer gleichen Anthcil, so erfolgt die Eintragung mitdem Znsatze und Miteigentümer auf denjenigenNamen, welcher in alphabetischer Ordnung der ersteist, wobei jedoch ein in der Gemeine wohnenderMiteigentümer den auswärts wohnenden vorgeht.Ein solches gemeinschaftliches Eigentum bildet inden Mntterrollcn einen besonder» Artikel, der vonden übrigen persönlichen Artikeln des Haupteigcn-thümers, wie der Miteigentümer, überall getrenntbleibt.
Bei Gütern, welche im Prozeß befangen sind, wirdein ähnliches Verfahren beobachtet, und der Inhaberunter Bemerkung der Prätendenten aufgeführt.
3) Wenn ein Haus mehrere Stockwerke hat, welche ver-schiedenen Eigentümern zugchörcn, so wird der Ei-gentümer des Erdgeschosses, unter Bemerkung derübrigen Eigentümer, eingetragen.
h. 15. Den in den Flurbüchern und Muttcrrollenenthaltenen Angaben über den Flächeninhalt der Grund-stücke liegt eine Parzellar- oder Stückvermcssung zu Grunde.
h. lk. Der in den Flurbüchern und Mutterrollenverzeichnete steuerbare oder Katastralertrag ist der fürsämmrliche nicht crtraglose Grundstücke, in verhältnißmäßi-ger Gleichheit durch Abschätzung nach dem zur Zeit derletztem vorgefundenen Zustande, ohne Rücksicht auf einezufällige Verbindung mit andern Grundstücken oder mitfremdartigen gewerblichen Anlagen ermittelte Reinertrag.Die Katastralerträgc bilden hiernach nur Verhältnißzahlcnund können bei Verhandlungen über die Grundsteuer über-haupt und insbesondere bei der Erörterung der Frage,wie sich die Grundsteuer-Hauptsumme im Ganzen zu demgesammtcn Reinertrage der westlichen Provinzen verhält,nicht als die wirklichen wirtschaftlichen Reinerträge geltendgemacht werden.
tz. 17. Um diesen Katastralertrag zu ermitteln, wirdsolgendcrgcstalt verfahren: