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Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, nebst den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
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e) die Kosten, welche aufgewendet werden müssen, umdie Katastcrkarten, Flurbücher und Muttcrrollcn durchUmarbeitungen und periodische Revisionen mit derGegenwart in Uebereinstimmung zu erhalten,cl) einen Beitrag zu den durch die Fortschrcibung desGüterwechsels entstehenden Kosten.

h. 3. Die Beischlage zur Bestreitung der Elcmentar-Erhcbungskosten (§. 2. zu a.) sollen, insoweit dies nichtbereits geschehen ist, baldthuulichst überall auf drei Prozentder Grundsteuer-Hauptsumme und aller Beischläge er-mäßigt werden.

h. 4. Für die im h. 2. zu u. und o. bezeichnetenZwecke sind für jetzt überall gleichmäßig zwei Prozent derGrundsteuer-Hauptsumme auszuschlagen. Davon werdenunter Vorbehalt künftig zulassiger Ermäßigung, Pro-zent dem Grundsteuer - Dcckungsfonds jedes Regierungs-bezirks überwiesen. Mittelst des Mehrbetrages vonProzent wird ein für alle Regierungsbezirke der westlichenProvinzen gemeinschaftlicher Fonds gebildet, der zunächstnach der Anweisung des Finanzministers auf die Erhaltungdes Katasters zu verwenden ist, nöthigen Falls aber auchzur Verstärkung des Grundsteuer - Deckungsfonds dient,wenn die demselben überwiesenen l '/lz Prozent der Grund-steuer-Hauptsummc in einzelnen Jahren nicht hinreichen,um die vorkommenden Ausfälle oder die nach den beste-henden Vorschriften zu gewahrenden Erlasse zu decken.Der auf diese Weise zum Dcckungsfonds eines Regie-rungsbezirks zu gewährende Zuschuß darf jedoch in keinemJahre den Betrag des innerhalb des Regierungsbezirksfür die Erhaltung des Katasters aufgebrachten halben Pro-zents der Grundstcuer-Hauptsumme übersteigen.

Ob künftig noch andere Geldmittel auf die Erhaltungdes Katasters zu verwenden und wie dieselben aufzubringenseyn werden, inglcichen ob der Beitrag zu den Kosten derFortschreibung fernerhin in der jetzigen Form der Fort-schrcibungsgebührcn oder auf andere Weise erhoben werdensoll, behalten Wir Uns vor, nach vernommenen GutachtenUnserer getreuen Stände näher zu bestimmen, wenn wegender Einrichtung der periodischen Revisionen und der Fort-schreibung definitive Anordnungen getroffen seyn werden.

§. 5. Ucber andere, nach dem Fuße der Grundsteuerzu erhebende Beischläge zu Provinzial-, Kreis- und Ge-meinezwccken, bestimmen besondere Gesetze und Verordnun-gen. Die Verbindlichkeit zur Zahlung dieser Beischlageoder die Befreiung von denselben folgt nicht uothwcndigdenselben^Regeln, welche das gegenwärtige Gesetz hinsicht-lich der Staatsgrundsteucr feststellt.