Druckschrift 
2 (1842) (1842)
Entstehung
Seite
382
Einzelbild herunterladen
 

382

türlichen sachgemäßen Rechte,, wenn man auch ihnen dieSelbstbereitung der Arzneigaben verwehren wollte.

Indessen waren mehrere Gesetzgebungen, wie namentlichdie sachsische, so billig, wenigstens die eigene Zubereitungaußergewöhnlicher, und selbst erfundener, nochnicht verbreiteter Arzneimittel den Aerzten fortwahrend zugestatten; und auf dieses Zugestandniß hin haben nament-lich auch die homöopathischen Aerzte das Selbstdis-penstrungs-Recht mit gutem Grunde für sich in Anspruchnehmen dürfen, da ihre Arzneigaben unbezweifelt zu denaußergewöhnlichen und neu erfundenen gehören.

Auch werden sie von jetzt an um so weniger in derAusübung dieses Rechts gesetzlich gestört werden, je be-stimmter sich selbst nach dem Zeugniß unpartheiischer, nicht-homöopathischer Aerzte, wie z. B. des berühmten Huseland,bereits erwiesen hat, daß selbst die alte, oder allöopathischeHeilmethode, wie die Medicin überhaupt, aus vielen Lehr-sätzen der Homöopathie, namentlich im Bezug auf dieWichtigkeit der Diät, die Beschrankung der Arzneigabcn,die Wirkungsart einfacher Mittel u. s. w. großen Nutzengezogen*).

H Alle diese Thatumstände sind näher entwickelt in der treff-lichen Schrift von C. A. Tittmann: die Homöopathie in staats-polizeirechtlicher Hinsicht, Meißen 1829. 8., besonders S. 27 u. ff.