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2 (1842) (1842)
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Denn während sie früherhin in ewiger Sorge über daseben so gefährliche, als kostspielige Hin- und Hersenden vonBaarschaften schwebten, weil trotz aller obrigkeitlichen, ofttheuer bezahlten Geleitsbriefe, die obnedi ß meistens unge-bahnten Landstraßen damals noch höchst unsicher waren,gestaltete sich die Sache ganz anders, seitdem das Zahlendurch schriftliche Anweisung aufkam.

Sobald nämlich die Wechsler einmal darauf verfallenwaren, denen, die Geld bei ihnen einzuwechseln suchten,schriftliche Auszahlungs-Anweisungcn auf einen Wechsler andem Orte zu geben, wohin diese Kunden gingen, oder wosie zu zahlen harren, so siel alle Baarsendung hinweg, unddie damit verbundenen Kosten und Beschwerlichkeiten warensofort aus dem Wege geräumt. Das Einzige, was nochnölhig war, betraf die juristische Sicherstellung der interes-sierten Partheien. Allein auch dieß wußte man bald zuerreichen.

Denn, um anzudeuten, daß in einer solchen Zahlungs-Anweisung keine Ccssion oder Abtretung einer Schuld-fvrderung, und eben so wenig eine gewöhnliche Anweisungoder Assignation liege, sondern daß sie vielmehr statt dereinzuwechselnden Münze als wirkliches Geld ge-geben worden, mit dem Versprechen, sie solle den Werthdes Geldes bei dem finden, auf den sie ausgestellt sey, sodaß sie gegen baares Geld wieder umgetauschtwerden könne —- gab man eben einer solchen Zahlungs-Anweisung den bezeichnenden Namen Wechselbrief oderlottere lli cambio. Sobald nun der andere Wechsler, aufwelchen der Wechselbrief lautete, die Zahlung dafür nichtleistete, und der Aussteller dann nicht sofort das dafürempfangene Geld, nebst Entschädigung für Aufenthalt und