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2 (1842) (1842)
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Im Jahre 1495 versuchten es auch die Erfurter,das Gedeihen der Leipziger Messen, die übrigens damalsimmer noch Jahrmärkte genannt wurden, durch Verlegungihrer eigenen Reichsmessen zu schmälern. Allein kraft derEntscheidung Kaiser Maximilian's l. vom 2V. Juli 1497behielten die Leipziger den Sieg, und ihre Markte wurdennun selbst zu Reichs-Messen erhoben; auch ertheilteihnen derselbe Kaiser am 23. Juni 1507 eine neue Be-stätigung dafür, unter dem Zusatz, „daß von nun an keinsolcher Jahrmarkt, keine Messe und Handelsniederlage inner-halb fünfzehn Meilen rings um die Stadt Leipzig solleerrichtet und geHallen werden." Käufer und Verkäufererhielten sofort kaiserlichen Schutz und Geleite, und esward, den Ansprüchen der Erfurter gegenüber, eine form-liche Stapel- und Niederlags-Gercchtigkeit fürLeipzig begründet. Dieses Meß-Privilegium ließ überdießder Leipziger Rath unter dem 8. Decembcr 1514 aus-drücklich noch vom Pabst Leo X. bekräftigen, um es gegendie bischösslichen Naumburger brauchen zu können, die jetztihre Messe auch zum Nachtheil von Leipzig verlegen wollten.

In der 1521 von Kaiser Karl V. erthcilten Bestätigungder Leipziger Meß- und Stapelgerechtigkeit ward noch derwichtige Zusatz der Sistirung des Wechsel-Verfah-rens während der eigentlichen Meßzeir beig fügt;auch begründete der Rath 1608 ein Post-Boten-Amt,und erlaubte am 2. Oktober 1626 den fremden Tuch-machern zum erstenmal, ihr Tuch auf dem Gewandhauseauszulegen.

Freilich ward es dem Leipziger Handel nicht leicht, dasUnglück des dreißigjährigen Krieges zu überwinden; alleinGesch. d. Erfind. 2.Bd. 10