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Allgemeine Regeln über den Gebrauch der Titulaturen anBehörden und einzelne Personen.
^)te allgemeine Regel für alles Titelwesen inSchreiben an Behörden oder einzelne Personen ist:sich nach dem Ueb liehen des Landes, der Provinzund des Orts zu richten, und bei dessen Gebraucheweder etwas ab- noch zuzuthun. Eher kann jedochetwas zu viel als zu wenig geschehen.
Man nehme auf Geburts-, Standes- und Amts-verhaltnisse Rücksicht, und beobachte für jedes dersel-ben die herkömmlichen, durch die Gesetze des AnstaN-des vorgeschriebenen Titel.
Wer also an einen Fürsten, Grafen, Freiherrn,Edelmann, Minister, Präsidenten, Geheimenrath :c. :c.schreibt, muß das Handbuch für den Hof und Staatoder den Addreßkalender bei der Hand haben, umdaraus den richtigen Namen des Empfangers, ob erFreiherr, oder bloßer Edelmann, von welchen Güterner Erb- und Gerichtsherr ist, seine Würden und Aem-ter, Orden und andere Persönlichkeiten zu ersehen.Hat man sich über diese und ahnliche Umstände genauunterrichtet, so wird es bei Anwendung und Berück-sichtigung der nachfolgenden Regeln und Beispieleleicht sein, die richtige und angemessene Form zutreffen.
Titulatur an Königl. Pceuß. Staatsbehörden.
Im Preußischen war ehemals die Titulatur an Kol-legien, wie sie noch jetzt in vielen deutschen Staatenist, weitläuftig und alterthümlich. An die höchstenDikasierien, z. V- das ehemalige General-Direktoriumund seine General-Departements rc., mußte man sichder Anrede und der Aufschrift, wie an den Kö-nig, bedienen, und die Verfügungen, Bescheide undAntworten derselben ergingen im Namen des Königs.An andere Kollegien, die nicht Königsrang hatten,