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Titulaturen und Adressen, Ressort- und Rangverhöltnisse Kgl. preussischer Staatsbehörden und Staatsbeamten ...
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AmtFtile! und Rangordnung-

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Urkundlich haben wir die gegenwärtige Verord-nung höchst eigenhändig vollzogen und mit Unsen»Königl. Insiegel bedrucken lassen. So geschehen undgegeben zu Berlin, den 7ten Februar 1817.

Eine allgemeine Bestimmung des Rangverhält-nisses der geistlichen zu den weltlichen Standen, istnicht nöthig befunden; für feierliche Gelegenheiten,als Leichenbegängnisse und für gemeinschaftliche Ge-schäfte hat indessen der König bestimmt, daß die geist-lichen Nathe in den Behörden sollen mit den welt-lichen, nach dem Alter ihrer Patente, auch die Su-perintendenten mit den Negierungs- und Landrathen,die Pfarrer mit den Stadtrathen, Domänen undIustizbeamten, die General-Superintendenten aber'mit den Negierungsdirektoren gleichen Nang, beigeistlichen Feierlichkeiten aber, wenn sie dabei in Func-tionen sind, den Vortritt haben. Min. d. Inn. 2.Jan. 1817.

Den Rektoren sämmtlicher Laudes-Universitä-ten ist für die Dauer ihres Nectorats der Nang derMinisierialräthe zweiler Klasse nach der vorstehendenRangordnung §- 2. der der Geheimen Obertribunals-nnd Geheimen Ober-Regierungsrathe und der wirk-lichen Negierungs-Präsidenten, und mit demselbendie Courfähigkeit beigelegt worden. Kab. Ordre v.31. Dec. 1818-

Die ordentlichen Professoren sollen mit denwirklichen Negierungs- und Ober-Landesgerichts-Ra-then gleichen Rang haben. Nescr. v. 2V. Nov. 1817-Dem General Staabsarzte, als Militair-Obcrbeamtcn ist der Rang eines Obersten, den Ge-neral-Divisions - Aerztcn der eines Majors,den Ober-Staabs- und Regiments - Aerztender eines Kapitäns, und de» Staads- und Ba-taillons - Aerzten der eines Ofsiciers beigelegtworden. Verordn. v. 8. Aug. 1809.

Die Mediziual-Assessoren, wenn sie wirklicheMitglieder der Medizinal-Collegien sind, haben mirden Regierunas - Assessoren gleichen Rang. Resct.v. 8. Sept. 1319.