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Gesetz wegen der Stempelsteuer.
Gegeben Berlin, de» 7. Marz 1827.
36ir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König vonPreußen :c. ?c. haben durch das Gesetz über die Einrichtung desAbgabcnwcsenS vom 20. Mai 182V bereis verfügt: daß zu Auf-'bringuug de» StaatSbcdarss auch ferner eine Stempelsteuer be-stehen, und dieselbe durch ein besonderes Gesetz bestimmt wer-den solle. Hiernach verordnen Wir nunmehr, nach vernomme-nem Gutachten Unseres StaatSrnihS, wie folgt:
Aufhebung bisheriger Gesetze.
§. 1. Alle bisher im ganzen Umfange der Monarchie, mitAusnahme deS FürstenthumSNeufschatel. bestandene Stcmpelge-bühren sind hiermit abgeschafft, namentlich auch die Einreqistri-rungSgebuhren in denjenigen Landestheilen, wo die französischeGerichtsverfassung noch bestehet, und diejenigen Abgaben, welchestatt der EinregistrirungSgcbühren im Beraischcn eingeführt wor-den. Alle Gesetze und Verordnungen, welche sich auf die bier-nach abgeschafften Abgaben beziehen, sind aufgehoben, und eS sollauch bei Auslegung des gegenwärtigen Gesetzes niemals daraufzurückgegangen werden *). ' Jedoch wird hierdurch in den übri-gen Vorschriften wegen des" EnrcgistrementS selbst, wo dasselbenoch besteht, nichts geändert.
Steuer-Stcmpeltari f.
§. 2. Dagegen sind von jetzt an überall diejenigen Stempel-abgnben zu erheben, welche der vorliegende von Uns vollzogeneTarif bestimmt.
Die Einziehung und Verwaltung dieser Abgaben geschiehtallein nach den Vorschriften deS gegenwärtigen Gesetzes.
Befreiungen von dem tarifmäßigen Stempel.
§. ?. Von Entrichtung des tarifmäßigen Stempels findennur nachstehende Befreiungen Statt:
a) Verhandlungen und Gesuche über Gegenstände, deren
Werth nach Melde geschätzt werden kann, sind stempelfrci,
wenn dieser Werth fünfzig Thaler Silbergcld nicht erreicht.
') 2» zweifelhaften Fälle» habe» die Uniergerichte bei Ihrem Obergerich-te anzufragen, welches mit der betreffenden Regierung communicirt; rn>.thige» Falles kann letztere die Entscheidung des Finanz-Ministeriums «iu.holen. Justiz-Ministerium 19. Juli 1822.