Verordnung wegen der den Civilbcamte» beizulegenden Amts-titel und der Rang-Ordnung der verschiedenen Klassen der.selben. Vom 7ten Februar 1817.
ir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kö-nig von Preußen rc. :c. In der Erwägung, daß diebisherigen Amtstitel der auf die Staats-Minisier,und auf diejenigen Beamten, welchen das Prädikat:Exccllenz beigelegt worden ist, folgenden Civilbeamten,besonders bei den Ministerial-Behördcn, nicht überallihrem Wirkungskreise angemessen sind, und daß dasVerhältniß derselben gegen einander durch die zeithe-herigen Umgestaltungen der Behörden, theilweise sounbestimmt geworden ist, daß dadurch Rangsircitigkei-ten veranlaßt werden könnten; haben Wir es für noth-wendig erachtet, bei der jetzt größtentheils vollendetenOrganisation der Behörden auch wegen der Titel undder Rangordnung der Beamten, bestimmte Vorschrif-ten zu ertheilen, und dadurch eine allgemeine Ueber-einstimmung aller Behörden in den Amts- und Cha-rakter-Bezeichnungen herzustellen.
Mit Aufhebung der dieserhalb bestandenen Vor-schriften und Gebrauche verordnen Wir daher, wiefolgt:
Z. k. Die höheren Beamten der Ministerien sol-len künftig in drei Klassen eingetheilt, und folgender-maßen unterschieden werden:
I Klasse, ChcfS und Direktoren einzelner Abtheilungen.Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, n. Wirk-licher Geheimer Legations-Nath und Chef einer Ab-theilung. b. Wirklicher Geheimer Legations-Rath.
Ministerium der Justiz. Der älteste Geheime Ober-Iustizrath, mit dem Prädikat: Wirklich.
Ministerium der Finanzen und des Handels. Wirkli-cher Geheimer Ober-Finanzrath und Direktor.
Ministerium des Krieges. Wirklicher Geheimer Kriegs-rath und Direktor.
Ministerium der Polizei- Ministerium des Innern. Wirk-licher Geheimer Ober-Regierungsrath und Direktor.Tü.-Buch. ^ i ^