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Titulaturen und Adressen, Ressort- und Rangverhöltnisse Kgl. preussischer Staatsbehörden und Staatsbeamten ...
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Kurze Ueber ficht der gesummten Titulatur.

Allgemeine Regeln-

^ie Stufen des Ranges werden durch folgende Prädikate

bezeichnet und unterschieden:

s. Kaiser und Könige — erhalten in der Anrede, Allerdurch-lau chtigst: im Eontext, Eure Kaiserliche König-liche Majestät-

b. Eroßherzoge — Allerdupchlauchtigst; Ew. KöniglicheHoheit.

c. Herzoge und Fürsten — Durchlauchtigst; Eure Durch-laucht.

st. Grafen von altem Geschlecht — Erlauchtig; Eure Er-laucht.

e. Alle Edelleute und Bürgerliche, letztere, wenn sie Mitgliederder höchsten Landeskollegicn sind, oder in einem Provinzial-Kollcgium den Vorsitz hahcn — Hochw ohlgeboren.

k. Alle "wirkliche und Titularräthe, subalterne Beamten derersten Klasse — Wohl geboren.

AngeseheneKausteute und Bürger — Wohlgeboren; EuerWohlqeborcn.

Ii. Erzbischöfe, Bischöfe, Aebte fürstlichen Standes — Hoch-würdigst, Durchlauchtigst.

i. Aebte,Pröbste, Domherren, aeistlicheRa'the,Superintendenten,Doktoren der Theologie, Oberhofprediger, und alle katholi-sche Geistliche — Hochwürdig.

Ie. Alle Stadt- und Landprediger, Inspektoren und andere Geist-liche — Hocheh r w ü rdig.

I. Die Frauen erhalten in der Regel den Titel ihrer Männer;dock verbleibt den erstercn ihr höherer GeburtStitel. Diegeistliche Titulatur geht nicht auf die Frauen über; die Gat-tinnen der Geistlichen erhalten verhältnißmäßig weltlicheTitel; sind Frauen aber selbst geistlichen Standes, so wirdihnen der ranggemäßc geistliche Titel beigelegt.

m. Unverheirathete Prinzessinnen erhalten immer den Titel Frau.

in Unverheirathete Frauenzimmer adeligen und bürgerlichen Stan-des sind Fräulein, mit dem Unterschied, daß die ersterendas Wörtchen von vor ihrem Namen führen.Bei Anwendung dieser Regeln und folgender Titulatur mußnie vergessen werden, sich von dem Stande, der Geburt, demRange und dem bürgerlichen Amte genau zu unterrichtendenn, ein Generalfeldmarschall, der ein Fürst ist, erhält denFürstlichen Titel, und ein Generalfeldmarschall, der ein Graf,Freiherr, Edelmann oder bürgerlichen Standes ist, erhält —Excellenz; eben dieses Prädikat erhält jeder General-Lieute-nant und Staarsminister.