Amtstitc! uud Rangordnung.
Alle vortragende, bei den Ministerien angestellteNathe haben vor den Titnlarrathen den Vorrang;dasselbe gilt analogisch bei den Provinzialbehör-den, und es sollen bei gemeinschaftlichen Dienst-Verhandlungen die Titularrathe den vortragendenRathen, wenn ihnen nach Vorstehendem mit die-sen auch gleicher Rang eingeräumt ist, nach-stehen.
2. Die Mitglieder einer Klasse in den Ministerienhaben bei allen Ministerien unter sich gleichenRang; das Datum des Patents oder der Kabi-netsbestimmung giebt den Vorrang, so daß z. B.in der 2ten Klasie ein Geheimer Oberfinanzrathdes Finanzministerii (bisheriger Geheimer Ober-sieuerrath oder Geheimer Oberrechnungsrath) voreinem wirklichen Geheimen Kriegsrath des Kriegs-ministerii den Vorrang hat, wenn jener früherals dieser in dieser Klasse patentirt ist.
3. Die Klassen haben den Rang unter sich nachihrer Nummer, so auch ihre Mitglieder, so daßein Mitglied der Istcn Klasse allemal den Vor-rang vor einem Mitglieds der 2ten Klasse hat,ohne daß das Alter des Patents etwas entschei-det.
4. Die Beamten der Ministerien und Oberbehör-den einer Klasse, welche mit einer Klasse der Be-amten der Provinzialbehörden in gleichem Range,stehen, sind gegenseitig unter sich gleich im Range,und der Vorrang wird hier nur durch das Da-tum des Patents bestimmt.
5. Sollten zweifelhafte Falle eintreten, wo die Be-stimmungen dieser Verordnung nicht ausreichen,so wollen Wir solche, so weit sie die Klassen dervortragenden Nathe und die in dieser Kathegoriestehenden Personen betreffen, auf den VortragUnsers Staatskanzlers, Selbst entscheiden; fürdie übrigen Klassen aber die Entscheidung, sowie die Rangbesiimmung der bei den Provinzial-unterbehördcn angestellten Beamten, UnsermStaats-kanzler überlassen.
6. Uebrigens wird ein nächstens zu erlassendes Re-glement auch die Uniformen bestimmen, welche dieverschiedenen Beamten nach ihren Rang-Abstu-fungen tragen sollen.