Lmtstitel und Rangordnung. H
§. 6- V. Die Titularräthe zerfallen in zwei Klassen:Isre Klasse:
». Legationsräthe, Geheime Regierungsräthe,
I». Geheime Iustizräthe, Geheime Nechnungsräthe,a. Geheime Finanzräthe, l>. Geheime Hofräthe,<1. Geheime Kriegsräthe, i. Geh. Kommerzienräthe,Geheime Polizeiräthe, le. Geh. Kommissionsräthe.Ute Klasse:
Iustizrathe, k. Forsträthe und Forstmeister,
d. Finanzräthe, K. Hofrathe,
c. Rechnungsräthe, Kommerzienrathe,
cl. Kriegsräthe, i. Kommissionsräthe,
e. Polizeirathe, lc. Amtsräthe.
Die Mitglieder der ersten Klaffe rangiren, wennsie bei den Miuistcrialbehörden fungiren, zwischen denNegierungsdirektoren und wirklichen Regierungs- undOber-Landesgerichtsrathen, sonst aber nur mit letzteren.
Die Mitglieder der zweiten Klaffe, desglei-chen die Landrentmeistcr, rangiren unmittelbar nachden wirklichen Regierungs- und Ober-Laudesgerichts-räthcn und vor den Assessoren.
L. Die Subalternen zerfallen in vier Klassen.Iste Klasse. Folgende Subalternen der Ministerien,sei es, daß sie das Prädikat „Geheim" habenoder nicht haben:ez'pedirendc Sekretäre, Rendantcn,
Journalisten, Kontrolleure,
Kalkulatoren, Vorsteher der Kanzleien,
Registratorcn,
und mit den Genannten in gleicher Kathegorke stehendePersonen. Diese rangiren mit den Assessoren des Kam-mergerichts der Negierungen und Ober-Landesgerichte.Nach diesen rangiren:
Ute Klasse. Die Referendarien und Anskultatoren
der Landeskollegien.
Illte Klasse. Die Subalternen der Landeskollegien,wie sie Klasse I. bezeichnet sind, und die Kanzlei-sekretarien und Kanzlisten der Ministerien.
IVte Klasse. Kanzleisckretarien und Kanzlisten derLandeskollegien-
§. 7. Zur Vermeidung aller fernern Rangstreitig-keiten und zur Aufrechthaltung vorstehender allgemei-nen Bestimmungen, sind folgende Grundsätze zu beob-achten: