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1 (1867)
Entstehung
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dem fünfjährigen Sohne seines Bruders Ludwig, dem Kronprinzen vonHolland, Napoleon Ludwig, übertrug. Seltsam und unpatriotisch genugklingt es, wenn H. Heine in einer Anwandlung legitimistischer Laune dess-halb bei einer späteren Gelegenheit ") diesen Prinzen, der jetzt auch Kaiserder Franzosen ist, seinen „legitimen Souverän" nennt, da Derselbe „nie-mals abdiciert" habe, und „sein Fürstenthum, das von den Preußen occu-piert ward, ihm <1<z fürs zugefallen" sei.

Übrigens behielt sich Napoleon I. ausdrücklich die Oberregierung desGroßherzogthnmS bis zur Majorennität seines Neffen vor, und das Landwurde nach französischer Schablone, kraft eines kaiserlichen Dekretes vom14. November 1808, sofort in Departements, Bezirke, Kantone und Ge-meinden eingctheilt. Während ein französischer Senator, Graf Röderer,von Düsseldorf ans als Minister und Staatssekretär das Großherzogthumregierte, und die Bewohner mit einer Unzahl drückender Steuern, mitEinführung der Salz- und Tabak-Regie und mit einer unverschämt stren-gen Handhabung der Kontinentalsperre belästigte, wurden ihnen auf deranderen Seite die Segnungen jener bürgerlichen Gleichheit zn Theil, mitwelchen der siegreiche Sohn und Erbe der Revolution die seiner Herrschaftunterworfenen Länder für den Verlust ihrer nationalen Freiheit und Un-abhängigkeit entschädigte. Schon am 12. December 1808 erließ der Kaiserein Dekret, welches die Leibeigenschaft jeder Art, nebst allen daraus ent-springenden Rechten und Verbindlichkeiten, aufhob, also die bisher leibei-genen oder dienstbaren Bauern in vollen Gennss der bürgerlichen Rechteversetzte. Es folgten am 1. März 1809 die Unterdrückung aller im Groß-herzogthnm Berg bestehenden Lehen, deren Ländereicn als freies Eigen-thnm den Lehnssassen anheimfielen, und die Aufhebung aller Frohndiensteohne Entschädigung. Am ZI. März desselben Jahres wurden die Ver-fügungen im preußischen Rechte, weche die Verheirathung Adliger mitTöchtern des Bauern- und Bürgerstandes verboten, abgeschafft. Drei Fahrespäter, mit dem 11. Februar 1812, traten die heilsamen Reformen desGerichtswesens und der Justizverwaltung nach napoleonischem Muster inKraft. Von diesem Tage an war jedes Privilegium in Jurisdiktionssachenerloschen, alle Bewohner des Großherzogthums gehörten fortan ohne Unter-schied der Person bei gleichen Fällen vor denselben Richter, und wurdennach denselben Formen behandelt, und die Justiz war von der Verwaltunggetrennt. Die Richter, mit Ausnahme der Friedensrichter, wurden einst-weilen auf fünf Jahre ernannt, und hatten nur im besonderen Verdienst-