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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
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wegen nachzugeben, so wachte er sie schlecht oder ver-nachlässigte sie, oder gab auch oft die gerichtliche Ver-folgung gänzlich auf. Lord Holland beklagte siel? auchdarüber in seinem Autrage vom 4. Marz tZtl im Ober-Hause.

Eben so, wenn die Herausgeber ministerialer Zeit-schriften von Privatpersonen, die von ihnen verleumdetworden, mittels des Jndiktements oder der Sckadenklagegerichtlich belangt und von den Schwurgerichten und an-dern Gerichtshöfen verurtheilt worden waren, so sind ih-nen bei verschicdnen Gelegenheiten, in Fällen einer nichtganz offenbaren Ungerechtigkeit, die Rekurse an den Kanz-leihof zu ihrem großen Vortheile bewilligt worden.

Beschluß.

Wir haben einfach, genau und unparteiisch die eng-lische Gesetzgebung und Rechtslehre in Bezug auf politi-sche und Privatlibelle, die Presse und die Journale zer-gliedert und dargestellt.

Man hat gesehn, daß diese Jurisprudenz Misbrau-che darbot, welche die Macht mit einer großen Autoritätbewaffneten, in welche Hände sie auch der Wechsel derpolitischen Begebenheiten niedergelegt habe» mochte, unddaß diese Autorität in vielen Fällen ganz und gar aufdem Ermessen der ober« Nichter und des Lordkanzlers vonEngland beruhte. Die Einrichtung der verschicdnen Artenvon Schwurgerichten, die Festigkeit und Scharfsicht der

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