Fünfter Abschnitt.
Die besondre Gesetzgebung über die Journale.
Aie englischen Bürger haben das Recht, vermöge derdem Schriftsteller zukommenden persönlichen Freiheit ihreGedanken auf eine durch den menschlichen Erfindungs-geist verbesserte Weise, mittels beweglicher Buchstabenund der Presse, auszudrücken.
Sie haben das Recht der Diskussion über die Hand-lungen der Regierung, zu welchen sie durch einen Zweigder öffentlichen Gewalten selbst mitzuwirken berufen sind.
Sie haben das Recht der Petizion, das Recht sichin politischen Versammlungen zu vereinigen, um Bitten,Zuschriften und Gegenvorstellungen an die Negierung zuentwerfen, um dieser den Ausdruck des allgemeinen Wik»lens, die öffentliche Meinung — das Hauptgetriebe stell»vertretender Verfassungen — zu erkennen zu geben, umdiese Meinung selbst aufzuklaren und zu verbessern.
Hieraus entspringt auch das Recht, Journale, öf-fentliche Blätter, Neuigkeitspapiere, periodische Werkeherauszugeben, und die Gesetzgebung über diese Artenvon Schriften.