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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
Entstehung
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§. i.

Befugniß zum Drucke «lassen.

^n allen deutschen Bundesstaaten soll Jedem, der sichberufen suhlt, seine Gedanken und Empfindungen überirgend einen Gegenstand der Wissenschaft, der Kunst unddes Lebens öffentlich bekannt zu machen, oder überhauptsein Inneres durch Sprache und Schrift äußerlich dar-zustellen, die Befugniß zustehen, sich zu diesem Behnfederjenigen Pressen zu bedienen, welche in den vom Staateantorisirten Buchdruckereien zu finden sind. SogenannteWinkel- und Privatdruckereien aber sollen zu diesem Be-huf« nicht gebraucht werden.

S. 2.

Verbindlichkeit zur Namensnennung.

Wer auf diese Art in Deutschland als Schriftstellerauftritt, soll sich entweder selbst als Verfasser ans den»Titel seiner Schrift nennen oder durch einen Andern,

der seine Schrift dem Publikum mitthcilt, als Herans-

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